Fachportal für Leistungserbringer

Abrechnungstipps für Hilfsmittelerbringer

Elektronische Datenübertragung ist Pflicht

Die Leistungserbringer sind verpflichtet, den Krankenkassen die von ihnen erbrachten Leistungen per elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern, zu bezeichnen und zu übermitteln (§ 302 SGB V). Werden die Daten nicht elektronisch übertragen oder maschinell verwertbar auf Datenträgern übermittelt, müssen wir die Daten erfassen. In diesem Fall kürzen wir die Rechnung pauschal um 5 Prozent des Rechnungsbetrages (§ 302 Abs. 3 SGB V).

Wichtiger Hinweis (§ 303 SGB V)

Bitte beachten Sie die korrekte und vollständige Angabe der Daten. Wir müssen die fehlerhaften Daten manuell berichtigen, wodurch uns ein erheblicher Aufwand entsteht. Daher behalten wir uns vor, für die Nacherfassung Ihrer fehlerhaften Datensätze pauschal bis zu 5 Prozent des Rechnungsbetrages von der Rechnung abzuziehen.

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