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Teilstationäre Pflege

Teilstationäre Pflege umfasst Leistungen der Tages- oder Nachtpflege. Sie kann die häusliche Pflege ergänzen, wenn diese nicht in ausreichendem Umfang möglich ist.

Tages- oder Nachtpflege

Teilstationäre Pflege umfasst Leistungen der Tages- oder Nachtpflege. Sie kann die häusliche Pflege ergänzen, wenn diese nicht in ausreichendem Umfang möglich ist.

Einen Anspruch auf teilstationäre Leistungen haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 (§ 41 SGB XI). Die Pflegekasse trägt die Kosten für die Tages- oder Nachtpflege nur in zugelassenen Einrichtungen, mit denen sie einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat. Dabei werden die Aufwendungen für die Pflege, die soziale Betreuung, die medizinische Behandlungspflege in der Einrichtung und die Fahrtkosten übernommen.

Seit dem 1. Januar 2015 können die Leistungen der Tages- und Nachtpflege neben der ambulanten Pflegesachleistung/dem Pflegegeld in vollem Umfang in Anspruch genommen werden. Das heißt, der Pflegebedürftige erhält neben der Pflegesachleistung für die Pflege- und Betreuung in der eigenen Häuslichkeit zusätzliche Mittel für diese Form der Betreuung.

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können den monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro für Leistungen der Tages- oder Nachtpflege verwenden. Aber auch Pflegebedürftige in den Pflegegraden 2 bis 5 können den Entlastungsbetrag für Eigenbeteiligungen im Zusammenhang mit der Tages- und Nachtpflege (Kosten für Unterkunft und Verpflegung und Investitionskosten) verwenden.

Zur Beschäftigung von zusätzlichem Personal für die Betreuung und Aktivierung können stationäre Pflegeeinrichtungen (stationäre Pflegeeinrichtungen, Kurzzeitpflegeeinrichtungen und Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen) mit den Pflegekassen eine Vereinbarung über einen leistungsgerechten Vergütungszuschlag schließen (§ 85 Absatz 8 SGB XI).

Rahmenverträge und Empfehlungen

Inhalt und Abgrenzung der notwendigen Leistungen von den Zusatzleistungen legen die Vertragspartner auf Landesebene in Rahmenverträgen fest.

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