Neue Preise für Verordnungen in Ernährungstherapie
Bundesweit gilt der Vertrag zur Ernährungstherapie über die Versorgung mit Leistungen der Ernährungstherapie und deren Vergütung.
Ab dem 1. Juni 2023 gelten die neue Preise in der Ernährungstherapie für Verordnungen. Diese können ab dem 1. Juli 2023 abgerechnet werden.
Die Preisanpassung kommt in zwei Stufen:
Ab 1. Juni 2023 bis 24. Februar 2024 steigen die Preise um 8,95 Prozent.
Ab 1. März 2024 bis 31. Mai 2025 erfolgt eine weitere Steigerung von 4,71 Prozent.
Inhalt des Vertrages
Die Grundlagen des neuen Vertrages sowie die Vertragspartnerstruktur sind gesetzlich festgelegt (§ 125 SGB V). Darüber hinaus sind insbesondere die Heilmittel-Richtlinien, das Verordnungsmuster (Muster 13 beziehungsweise Muster 9) sowie die Berufsausbildungsgesetze zu berücksichtigen.
Der Vertrag enthält zum Beispiel folgende Inhalte:
- Leistungsbeschreibung inklusive der Regelleistungszeiten,
- Preise (Preisvereinbarungen),
- erforderliche Angaben auf der Verordnung,
- Abrechnungsregelungen,
- Zulassungsvoraussetzungen für die Leistungserbringer,
- Fortbildungsverpflichtungen,
- Anerkenntniserklärung
Bundeseinheitlicher Vertrag Ernährungstherapie
- Vertrag über die Versorgung mit Leistungen der Ernährungstherapie und deren Vergütung (Lesefassung) Format: PDF | 168 KB | Stand: 25.04.2022
- Anlage 1 – Leistungsbeschreibung Format: PDF | 193 KB
- Anlage 2 – Vergütung (Lesefassung) Format: PDF | 262 KB | Stand: 05.06.2023
- Anlage 3 – notwendige Angaben auf der Heilmittelverordnung und einheitliche Regelungen zur Abrechnung "Ärzte" (Lesefassung) Format: PDF | 741 KB | Stand: 25.04.2022
- Anlage 4 - Fortbildung Format: PDF | 113 KB
- Anlage 5 - Zulassungsvoraussetzungen Format: PDF | 122 KB
- Anlage 6 – Anerkenntniserklärung Format: PDF | 33 KB
- Anlage 7 – Technische Voraussetzungen für die Erbringung telemedizinischer Leistungen Format: PDF | 181 KB | Stand: 25.04.2022
Vereinbarung zur Videotherapie in der Ernährungstherapie
Es besteht die dauerhafte Möglichkeit zur Videotherapie in der Ernährungstherapie (siehe Anlage 7 des bundeseinheitlichen Vertrages). Die Vertragspartner einigten sich darauf, dass nicht mehr als 50 Prozent der verordneten Zeitkontingente per Video erbracht werden dürfen. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, bis zu 30 Minuten des Kontingents als telefonische Beratung anzubieten und abzurechnen.
- Vertrag Ernährungstherapie Videotherapie