Vergütung nach verträgsärztlichen Grundsätzen
Ambulante Leistungen im Bereich der Kinder- und Jugendmedizin werden nach den für Vertragsärzte geltenden Grundsätzen vergütet (Paragraf 120 Abs.1a SGB V). Für ambulante Leistungen in der Kinderchirurgie, der Kinderorthopädie, Pädaudiologie und Kinderradiologie sollen die Landesverbände der Kranken- und Ersatzkassen zusätzlich fall- oder einrichtungsbezogene Pauschalen vereinbaren, wenn diese zur angemessenen Vergütung erforderlich sind. Die Pauschalen werden direkt mit den Krankenkassen abgerechnet.