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Verträge zur Orthopädie- und Rehatechnik

Für die qualitativ hochwertige Versorgung ihrer Versicherten mit Hilfsmitteln haben die AOKs Verträge nach § 127 SGB V geschlossen. Interessierte und geeignete Leistungserbringer können den Verträgen zu gleichen Rahmenbedingungen beitreten.

Patient mit Beinverband auf Liege mit Unterarmstützen
iStock.com/GeorgeRudy

Die Verträge sind auf den Regionalseiten der beteiligten AOK hinterlegt

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