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Neue AKI-Richtlinie des G-BA

Die neue Richtlinie zur außerklinischen Intensivpflege (AKI-Richtlinie) hatte der G-BA im November 2021 beschlossen. Er setzte damit einen gesetzlichen Auftrag aus dem Intensivpflege‐ und Rehabilitationsstärkungsgesetz um (§ 37c SGB V "Außerklinische Intensivpflege").

AKI-Richtlinie konkretisiert die Zusammenarbeit

Bereits Ende 2021 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die neu Richtlinie zur außerklinischen Intensivpflege (AKI-Richtlinie) beschlossen. Die neuen AKI-Richtlinie definiert, welche Qualifikation die verordnenden und potenzialerhebenden Ärztinnen und Ärzte haben müssen. Das soll sicherstellen, dass die Versorgungsbedarfe von Patientinnen und Patienten richtig und vollständig erfasst werden.

Die Leistungsinhalte umfassen alle im zeitlichen Zusammenhang anfallenden erforderlichen Maßnahmen der medizinischen Behandlungspflege, wie beispielsweise:

  • die spezielle Überwachung des Gesundheitszustandes und die sich daraus ergebenden notwendigen Interventionen,
  • die Pflege des Tracheostomas und das Trachealkanülenmanagement,
  • das Sekretmanagement,
  • das Dysphagiemanagement sowie
  • die Bedienung und Überwachung eines Beatmungsgerätes.

Zudem konkretisiert die AKI-Richtlinie, wie die Zusammenarbeit der betreuenden Berufsgruppen koordiniert wird.

Inhalte der AKI-Richtlinie