Sicherung der ambulanten geriatrischen Versorgung
Geriatrische Fachkrankenhäuser, Allgemeinkrankenhäuser mit selbstständigen geriatrischen Abteilungen, geriatrische Rehabilitationskliniken und dort angestellte Ärzte sowie Krankenhausärzte können vom Zulassungsausschuss zur ambulanten Versorgung geriatrischer Patienten ermächtigt werden, sofern dies zur Sicherung der ambulanten geriatrischen Versorgung notwendig ist (Paragraf 118a SGB V). Hierzu haben der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung im Einvernehmen mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft eine Vereinbarung getroffen, die Inhalt und Umfang der strukturierten und koordinierten geriatrischen Versorgung, die Gruppe der geriatrischen Patienten, Anforderungen an die Leistungserbringung und Qualitätssicherung sowie Überweisungserfordernisse konkretisiert. Geriatrische Institutsambulanzen sowie entsprechend ermächtigte Krankenhausärzte dürfen ausschließlich diagnostische Leistungen erbringen; die Einleitung und Durchführung der Therapie obliegt dem weiterbehandelnden Vertragsarzt, in der Regel dem Hausarzt.