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Schutzimpfungen in Apotheken

Auch Apothekerinnen und Apotheker dürfen Impfungen gegen Grippe oder das Coronavirus verabreichen. Die bundesweiten Voraussetzungen dafür regelt der Vertrag zur Durchführung und Abrechnung von Schutzimpfungen durch Apotheken.

Drei Spitzen auf glänzendem Untergrund
iStock.com/boumenjapet

Vertrag über Schutzimpfungen in Apotheken

Der GKV-Spitzenverband und der Deutsche Apothekerverband haben den Vertrag zur Durchführung und Abrechnung von Schutzimpfungen durch Apotheken geschlossen. Darin regeln sie die Rahmenbedingungen für Impfungen in Apotheken. Der Vertrag nennt die Qualifikation, die Apothekerinnen und Apotheker aufweisen müssen und die Höhe der Vergütung.

Zusätzlich existieren in einigen Regionen Ergänzungen. Weiter unten auf dieser Seite können Sie prüfen, ob dies für Ihre Region der Fall ist.

Der Vertrag als PDF

Welche Impfungen sind in Apotheken möglich?

In Apotheken sind derzeit folgende Impfungen möglich:

Grippe-Impfung:

Apothekerinnen und Apotheker dürfen Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gegen Grippe (Influenza) impfen.

Corona-Impfung:

Personen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, können in Apotheken eine Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19) erhalten.

Die Apothekerinnen und Apotheker, die die Impfungen verabreichen, müssen:

  • erfolgreich ärztlich geschult sein und
  • zum Personal der öffentlichen Apotheke gehören, für die sie impfen.

Grundsätzlich müssen Impfungen in Apotheken den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen genügen. Diese sind insbesondere in § 132e SGB V und § 20c Infektionsschutzgesetz (IfSG), sowie § 2 Absatz 3a und § 35a der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) geregelt.

Ergänzende Leistungen der AOK

Schutzimpfungen in Apotheken, die auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abgerechnet werden, müssen gemäß den Vorgaben der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) erfolgen. Krankenkassen schließen darüber hinaus Ergänzungsverträge ab, um ihren Versicherten Impfungen über die Vorgaben der Schutzimpfungs-Richtlinie hinaus zu ermöglichen.

Ergänzungsverträge an denen die AOK beteiligt ist, etwa zur Grippeschutzimpfung, finden sich weiter unten auf dieser Seite. Solche Ergänzungsverträge können zum Beispiel eine Ausweitung des Personenkreises für die Grippeimpfung auf Menschen zwischen 18 und 59 Jahren ohne Indikation regeln.

Regionale Informationen können Sie derzeit für die AOK Baden-Württemberg, die AOK Bayern, die AOK Bremen/Bremerhaven, die AOK PLUS und die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland einsehen.

Analog der Impfungen in ärztlichen Praxen sind auch Apotheken verpflichtet, ihre Impforganisation wirtschaftlich zu gestalten. Insbesondere sollen sie die benötigten Impfstoffmengen und Packungsgrößen sowie die Anzahl der zu impfenden Personen so kalkulieren, dass es zu keinem Verwurf von Impfstoffen kommt.

Informationen für Versicherte

Allgemeine Informationen zum Thema Impfen für Versicherte bietet die AOK auf einer eigenen Übersichtsseite. Dort erhalten Interessierte unter anderem Antworten auf Fragen wie: Welche Impfungen zahlt die AOK? Diese Angaben zu empfohlenen Impfungen beziehen sich nicht nur auf Impfungen in Apotheken, sondern auch in Arztpraxen.

Weiterführende Informationen

Impfvereinbarungen

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