Inhalte und Funktion der Rahmenverträge
Landesrahmenverträge nach § 75 SGB XI haben das Ziel, eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Die Inhalte der Pflegeleistungen, die Bedingungen der Pflege oder die Grundsätze der personellen Ausstattung werden hier genau geregelt. Die Vereinbarungen werden für jedes Bundesland geschlossen. Zudem gibt es grundsätzlich eigene Rahmenverträge für die ambulante, teil- und vollstationäre Pflege sowie für die Kurzzeitpflege
Verhandlungspartner sind die Landesverbände der Pflegekassen, die Vereinigungen der Träger der stationären Pflegeeinrichtungen im Land und die Arbeitsgemeinschaften der überörtlichen Träger der Sozialhilfe unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) sowie des Verbandes der privaten Krankenversicherung (§ 75 SGB XI).
Diese Rahmenverträge sind für alle Vertragspartner verbindlich.
Regionale Informationen
Sie sehen regionale Inhalte der AOK Sachsen-Anhalt
Bitte wählen Sie Ihre AOK oder Region aus, um passende Inhalte zu sehen.
-
- AOK Baden-Württemberg
- AOK Bayern
- AOK Bremen/Bremerhaven
- AOK Hessen
- AOK Niedersachsen
- AOK Sachsen-Anhalt
-
AOK Nordost
-
AOK PLUS
-
AOK NordWest
-
AOK Rheinland/Hamburg
-
AOK Rheinland-Pfalz/Saarland