Hausnotrufsysteme und zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
Dieser Betrag erhöht sich zum Jahresanfang 2025 auf 42 Euro monatlich. Zu den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch gehören zum Beispiel Desinfektionsmittel, Schutzhandschuhe, FFP2-Masken oder Bettschutzeinlagen.
Neben Hilfsmitteln, die Versicherte wegen ihrer Krankheit oder Behinderung von den Krankenkassen erhalten, können Pflegebedürftige, die zu Hause leben, die sogenannten Pflegehilfsmittel in Anspruch nehmen (§ 40 Absatz 2 Satz 1 SGB XI). Sie dienen dazu, die Pflege zu erleichtern, die Beschwerden von Pflegebedürftigen zu lindern und ihnen eine selbstständigere Lebensführung zu ermöglichen.
Seit dem 1. Januar 2025 zahlt die Pflegeversicherung bis zu 42 Euro im Monat für die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel wie Desinfektionsmittel, Schutzhandschuhe, FFP2-Masken oder Bettschutzeinlagen.
Die kassenartenübergreifenden Verträge zur Versorgung mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln und Hausnotrufsystemen schließt der GKV-Spitzenverband auf Bundesebene ab. Weitere Informationen und Unterlagen gibt es auf den Seiten des GKV-Spitzenverbandes. Dort haben Leistungserbringer die Möglichkeit, ihre Verträge online zu ändern oder Verträgen beizutreten.
Einzelheiten zur Versorgung mit Hilfsmitteln, die sowohl der Krankheitsbehandlung als auch der Pflege dienen können (doppelfunktionale Hilfsmittel), legt der GKV-Spitzenverband in den entsprechenden Richtlinien fest.
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Weiterführende Informationen
- GKV-Spitzenverband Pflegehilfsmittelverträge
- Gemeinsamer Bundesausschuss Hilfsmittel-Richtlinie