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Gemeinsame Maßstäbe und Grundsätze

Grundlage für die Transparenz und Qualität in der Pflege sind die „Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität in der ambulanten und stationären Pflege“ (MuG).

Grundlage für Transparenz und Qualität

Um eine qualifizierte Pflege und soziale Betreuung von pflegebedürftigen Menschen sicherzustellen, vereinbaren die Selbstverwaltungspartner gemeinsame Maßstäbe und Grundsätze zur Qualität und Qualitätssicherung sowie die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements (MuG) (§ 113 SGB XI). Die Maßstäbe und Grundsätze sind für alle Pflegekassen und zugelassenen Leistungserbringer unmittelbar verbindlich.

Kurzzeitpflege

Die „Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität, die Qualitätssicherung und -darstellung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI in der Kurzzeitpflege“ sind aktualisiert. Die neuen Maßstäbe und Grundsätze (MuG) für die Kurzzeitpflege gelten ab dem 1. Dezember 2020.

Die MuG Kurzzeitpflege wurden an den medizinisch-pflegefachlichen Fortschritt angepasst. Besonders das Kapitel „3.1.3 Pflegeprozess und Pflegedokumentation“ erhielt eine grundlegende Überarbeitung. Hierbei wurden die Anforderungen an Pflegedokumentationssysteme, die auf dem Strukturmodell zur Entbürokratisierung der Pflegedokumentation basieren, berücksichtigt.

Nachtpflege

Für die Nachtpflege gelten die vereinbarten gemeinsamen Grundsätze und Maßstäbe zur Qualität und Qualitätssicherung einschließlich des Verfahrens zur Durchführung von Qualitätsprüfungen nach § 80 SGB XI in der teilstationären Pflege (Tages- und Nachtpflege) vom 18. August 1995 in der Fassung vom 31. Mai 1996 bis zur Vereinbarung neuer Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und die Qualitätssicherung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI in der teilstationären Pflege (Nachtpflege) fort.

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