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Potenzialerhebung

Die Übergangsregelung bei der außerklinischen Intensivpflege (AKI) ist bis Juni 2025 verlängert und beinhaltet Ausnahmeregelungen für bestimmte Versicherte. Sie betrifft die Potenzialerhebung bei beatmeten oder trachealkanülierten Patienten.

Potenzialerhebung vor jeder Verordnung

Bei beatmeten beziehungsweise trachealkanülierten Patienten erfolgt vor jeder Verordnung der außerklinischen Intensivpflege (AKI) jeweils individuell eine Potenzialerhebung. Diese muss mindestens alle sechs beziehungsweise zwölf Monate durchgeführt werden und darf zum Zeitpunkt der Verordnung nicht älter als drei beziehungsweise sechs Monate sein.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Übergangsregelung für die Verordnung außerklinischer Intensivpflege erneut angepasst und beschließt Ausnahme. Dadurch bleibt die sogenannte „Soll-Regelung“ vorerst gültig. 

Ab dem 1. Juli 2025 gelten die regulären Vorgaben für die außerklinische Intensivpflege, ausgenommen der Ausnahmeregelung. Dann ist es verpflichtend, dass Ärztinnen und Ärzte[WJ1]  vor jeder Verordnung prüfen, ob Patientinnen und Patienten von der Beatmung entwöhnt werden können, oder eine entsprechende Untersuchung veranlassen.

Die „Soll-Regelung“ bedeutet, dass vor einer Verordnung außerklinischer Intensivpflege eine Potenzialerhebung durchgeführt werden soll, sofern ausreichende ärztliche Kapazitäten verfügbar sind. Sollte dies nicht möglich sein, kann die Verordnung auch ohne vorherige Potenzialerhebung ausgestellt werden. Der Grund dafür muss unbedingt auf dem Verordnungsformular 62 B unter „Weitere Erläuterungen“ ärztlich dokumentiert werden.

Die Potenzialerhebung muss dann jedoch bis zum 30. Juni 2025 nachgeholt werden.

Bei der Potenzialerhebung überprüfen qualifizierte Ärztinnen und Ärzte insbesondere Folgendes und dokumentieren:

  • das Potenzial zur Reduzierung der Beatmungszeit bis hin zur vollständigen Beatmungsentwöhnung (Weaning),
  • das Potenzial für eine Umstellung auf eine nicht-invasive Beatmung,
  • das Potenzial zur Entfernung der Trachealkanüle (Dekanülierung),
  • beziehungsweise die Möglichkeiten der Therapieoptimierung sowie die jeweils zur Umsetzung notwendigen Maßnahmen.

Ausnahmeregelung für Bestandsfälle

Der G-BA hat eine neue Regelung für Patientinnen und Patienten beschlossen, die bereits länger außerklinische Intensivpflege erhalten oder bereits erhalten hatten. Für diese gilt: Wenn bei einer Potenzialerhebung festgestellt wird, dass keine Aussicht auf eine Entwöhnung von der Beatmung oder eine Entfernung der Trachealkanüle (Dekanülierung) besteht, sind weitere Potenzialerhebungen vor neuen Verordnungen nicht mehr notwendig.

Diese Regelung greift jedoch nur unter zwei Bedingungen:

  • Die Potenzialerhebung muss bis spätestens 31. Oktober 2025 durchgeführt werden.
  • Die Betroffenen müssen bereits vor dem 31. Oktober 2023 Leistungen der außerklinischen Intensivpflege erhalten haben.

Besondere Qualifikation für Potenzialerhebung erforderlich

Ärztinnen und Ärzte müssen zur Potenzialerhebung besonders qualifiziert sein. Wenn festgestellt wird, dass bei jemandem voraussichtlich langfristig kein Beatmungsentwöhnungs‐ / Dekanülierungspotenzial besteht und die regelmäßige Potenzialerhebung damit nicht notwendig wird, gilt ein sogenanntes Vier-Augen-Prinzip. Wer dann das Potenzial erhebt, kann nicht gleichzeitig die Verordnung ausstellen.

Der G-BA hat außerdem beschlossen, dass künftig alle Vertragsärzte, die über Kompetenzen im Umgang mit beatmeten oder trachealkanülierten Versicherten verfügen, eine Verordnung ausstellen dürfen. Auch bei der Versorgung von Kindern, Jugendlichen sowie jungen Volljährigen dürfen weitere Fachgruppen das Potenzial erheben.

Für den Fall, dass die Beatmung / Trachealkanüle dauerhaft indiziert oder eine Dekanülierung oder Entwöhnung zum Zeitpunkt der Erhebung nicht möglich oder absehbar ist, sind die konkreten Gründe zu dokumentieren. Nur sofern keine Aussicht auf eine nachhaltige Besserung besteht und eine Dekanülierung oder Entwöhnung dauerhaft nicht möglich ist, sind Ausnahmen von der regelmäßigen Potenzialerhebung möglich.

Verordnungsberechtigung für AKI

Der G-BA hat die derzeit vorgesehene Verordnungsberechtigung für Hausärzte sowie bestimmte Facharztgruppen erweitert. Grundsätzlich kann die Befugnis zur Verordnung von der Kassenärztlichen Vereinigung immer dann erteilt werden, wenn die Ärztin oder der Arzt über Kompetenzen im Umgang mit beatmeten oder trachealkanülierten Versicherten verfügt und diese nachweist. Somit können auch Vertragsärzte anderer Facharztgruppen, die diese Versicherten bereits versorgen, weiterhin in der Versorgung gehalten werden.

Suche nach verordnungs- und potenzialberechtigten Ärztinnen und Ärzten

Wählen Sie in der Arztsuche des Nationalen Gesundheitsportals unter "Besondere Leistungen" das Stichwort Außerklinische Internsivpflege und dann das Thema Potenzialerhebung oder Verordnung aus.