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Richtgrößen-Vereinbarung

Vereinbarung Arzneimittelversorgung und Heilmittelvereinbarung

Die Kassenärztliche Vereinigung Bremen (KVHB) und die Verbände der Krankenkassen in Bremen vereinbaren arztgruppenspezifische Richtgrößen für die Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Paragraph 106 Absatz 5a SGB V.

Die Vereinbarungen definieren einheitliche arztgruppen-spezifischer Richtgrößen für das Volumen der je Vertragsarzt zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordneten Arznei- und Heilmittel und die Prüfung der Wirtschaftlichkeit bei Überschreitung des Richtgrößenvolumens.

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