Geburtshäuser
Alle Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung können in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung ambulant entbinden (§ 134a SGB V).
Für die Regelungen zu den Betriebskostenpauschalen bei ambulanten Geburten (Geburtshaus) hat der GKV-Spitzenverband gemeinsam mit den maßgeblichen Verbänden der Hebammen einen Ergänzungsvertrag vereinbart. Dieser Vertrag regelt die Vergütung von Betriebskostenpauschalen bei ambulanten Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen sowie die Anforderungen an die Qualitätssicherung.
Ergänzungsvertrag nach § 134a SGB V mit Anlagen
- Komplettversion Ergänzungsvertrag nach § 134a SGB V
über Betriebskostenpauschalen bei ambulanten Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen und die Anforderungen an die Qualitätssicherung in diesen Einrichtungen - Vertragstext (ohne Anlagen)
Lesefassung
- Anlage 1
Lesefassung Qualitätsvereinbarung, gültig ab 01.06.2012
- Anhang 1
Materialliste zu Anlage 1 - Qualitätsvereinbarung, gültig ab 27.06.2011 - Anhang 2
Verfahrensbeschreibung Versorgung Versicherter in HgE zu Anlage 1 –Qualitätsvereinbarung, gültig ab 27.06.2011 - Anhang 3
Lesefassung Regelungen zum Nachweisauditverfahren zu Anlage 1 –Qualitätsvereinbarung, gültig ab 01.06.2012 - Anhang 4
Ergebnis des Audits und Nachweis für den GKV-SV zu Anlage 1 –Qualitätsvereinbarung, gültig ab 14.08.2018 - Anhang 5
Verfahrensbeschreibung Überprüfung QM zu Anlage 1 –Qualitätsvereinbarung, gültig ab 27.06.2011 - Anhang 6
Statistischer Erhebungsbogen zu Anlage 1 – Qualitätsvereinbarung, gültig ab 27.06.2011 - Anhang 7
Lesefassung Transportformular zu Anlage 1 – Qualitätsvereinbarung, gültig ab 01.06.2012
- Anlage 2.1
Lesefassung Neuaufnahme-Formular, gültig ab 01.06.2012 - Anlage 2.2
Anerkenntniserklärung, gültig ab 27.06.2011
- Anlage 3
Vergütungsvereinbarung, gültig ab 01.01.2019
- Anlage 4
Abrechnungsregelung gültig ab 27.06.2008
- Gliederung des Ergänzungsvertrages
der Vertragsparteien vom 19.11.2018