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Ergänzungsvertrag über Betriebskostenpauschalen für Geburtshäuser

Ein Geburtshaus ist eine von Hebammen betriebene selbstständige und außerklinische Einrichtung zur Betreuung von Geburten.

Geburtshäuser

Alle Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung können in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung ambulant entbinden (§ 134a SGB V).

Für die Regelungen zu den Betriebskostenpauschalen bei ambulanten Geburten (Geburtshaus) hat der GKV-Spitzenverband gemeinsam mit den maßgeblichen Verbänden der Hebammen einen Ergänzungsvertrag vereinbart. Dieser Vertrag regelt die Vergütung von Betriebskostenpauschalen bei ambulanten Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen sowie die Anforderungen an die Qualitätssicherung.

Ergänzungsvertrag nach § 134a SGB V mit Anlagen

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