Kollektivverträge
Die Rahmenbedingungen für die vertragsärztliche Versorgung werden in Kollektivverträgen festgehalten. Auf Bundesebene vereinbaren der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) zunächst die Grundlagen der Versorgung und Vergütung der Mediziner. Auf Landesebene handeln die 17 kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) mit den Krankenkassen anschließend Details aus, insbesondere zur Honorierung der Ärzte. Die zwischen den KVen und Kassen geschlossenen Verträge sind für alle Kassen und alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Mediziner gültig.
Selektivverträge
Krankenkassen und zulässige Vertragspartner können auch außerhalb von Kollektivverträgen Leistungen oder Versorgungsprogramme vereinbaren. Diese zusätzlichen Vereinbarungen werden als Selektivverträge, Einzelverträge oder auch Direktverträge bezeichnet. Sie werden genutzt, um zusätzlich und teilweise auch ersetzend zur kollektivvertraglichen Versorgung flexibel auf einen besonderen (regionalen) Behandlungsbedarf einzugehen. Krankenkassen wie die AOK schließen dazu Versorgungsverträge direkt mit einzelnen Leistungserbringern oder Gruppen von Leistungserbringern ab. Zudem können sich mehrere gesetzliche Krankenkassen zusammenschließen und bei Bedarf auch mit privaten Krankenversicherungen kooperieren.
Vertragspartner der Kassen können bei Selektivverträgen zum Beispiel Arztnetze, medizinische Versorgungszentren oder auch pharmazeutische Unternehmen, Hersteller von Medizinprodukten sowie Anbieter von digitalen Diensten und Anwendungen sein.
Für Ärzte und Versicherte ist die Teilnahme an Selektivverträgen freiwillig.
Hintergrund: Vorteile von Selektivverträgen
Hintergrund: Vorteile von Selektivverträgen
Welche Funktionen erfüllen Selektivverträge in der gesetzlichen Krankenversicherung? Dies wird vor allem in der Abgrenzung zu Kollektivverträgen deutlich.
Ganz allgemein ermöglichen Selektivverträge eine größere Flexibilität und Regionalität in der Versorgung: Sie ermöglichen es zum Beispiel, auf örtliche Besonderheiten gezielt einzugehen und spezielle regionale und krankheitsspezifische Versorgungsprobleme zu lösen.
Damit erfüllen Selektivverträge auch eine wichtige Innovationsfunktion in der GKV: Die Krankenkassen haben die Möglichkeit, von kollektivvertraglichen Regelungen abzuweichen und neue Versorgungsansätze mit geeigneten Partner zu etablieren und ihren Erfolg zu prüfen. Damit profitieren die Versicherten schnell von neuen Versorgungsansätzen.
Welche Funktionen erfüllen Selektivverträge in der gesetzlichen Krankenversicherung? Dies wird vor allem in der Abgrenzung zu Kollektivverträgen deutlich.
Ganz allgemein ermöglichen Selektivverträge eine größere Flexibilität und Regionalität in der Versorgung: Sie ermöglichen es zum Beispiel, auf örtliche Besonderheiten gezielt einzugehen und spezielle regionale und krankheitsspezifische Versorgungsprobleme zu lösen.
Damit erfüllen Selektivverträge auch eine wichtige Innovationsfunktion in der GKV: Die Krankenkassen haben die Möglichkeit, von kollektivvertraglichen Regelungen abzuweichen und neue Versorgungsansätze mit geeigneten Partner zu etablieren und ihren Erfolg zu prüfen. Damit profitieren die Versicherten schnell von neuen Versorgungsansätzen.
In Selektivverträgen können Krankenkassen auch zuvor durch den Innovationsfonds geförderte Projekte weiterführen.
Selektivverträge in Abgrenzung zu Kollektivverträgen
Selektivverträge können eine Ergänzung zu bestehenden kollektivvertraglichen Versorgungsbereichen darstellen, sie können aber auch größere Versorgungsbereiche ersetzen, zum Beispiel bei Haus- oder Facharztverträgen.
Ist ein Selektivvertrag erfolgreich, kann das Modell auf Dauer etabliert und auch auf andere Regionen ausgedehnt werden. Dies ist entweder weiterhin im Rahmen selektivvertraglicher Versorgung möglich - oder aber auch durch Aufnahme des Versorgungsansatzes in den Kollektivvertrag.
Die selektivvertragliche Fortführung bietet sich insbesondere an, wenn die Gegebenheiten nicht einfach auf andere Teile Deutschlands übertragbar sind.
Vertragstypen bei Selektivverträgen
Für die Vereinbarung von Selektivverträgen hat der Gesetzgeber im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) verschiedene Vertragstypen vorgesehen. Dies sind im Wesentlichen:
Disease-Management-Programme: Rechtliche Grundlagen
Modellvorhaben (§§ 63 ff. SGB V)
Ob Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung (§ 73b SGB V) zu den Selektivverträgen gehören, ist angesichts der weitreichenden gesetzlichen Vorgaben umstritten.
Weiterführende Informationen
- GKV-Spitzenverband Richtlinien und Verträge
- AOK-Bundesverband Dossier: Ärztliche Versorgung
- Bundesministerium für Gesundheit Selektivvertrag
- Bundesministerium für Gesundheit Kollektivvertrag