Übergangsvereinbarung Vergütungsanpassung
Um fünf Prozent steigen ab dem 1. April 2024 die Vergütungen für Leistungen der Hebammenhilfe. Diese Übergangsvereinbarung gilt bis zum Inkrafttreten eines neuen Hebammenhilfevertrages.
Die jetzt getroffene Vereinbarung stellt keine Vorentscheidung dar und wirkt sich nicht basiserhöhend auf die zukünftige Vergütung im Hebammenhilfevertrag aus.
Ab 1. Oktober 2023 gültige Übergangsvereinbarung
Ab 1. Juli 2023 gültige Übergangsvereinbarung
Ab 1. Oktober 2022 gültige Übergangsvereinbarung
Ab 1. Juli 2022 gültige Übergangsvereinbarung
Ab 1. April 2022 gültige Übergangsvereinbarung
Ab 25. November 2021 gültige Übergangsvereinbarungen
- Befristete Vereinbarung über Materialmehraufwand im Zusammenhang mit dem Coronavirus nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a SGB V Format: PDF | 60 KB | Stand: 03.12.2021
- Befristete Vereinbarung über im Wege der Videobetreuung erbringbare Leistungen der Hebammenhilfe (Übergangsvereinbarung Videobetreuung Hebammen) Format: PDF | 291 KB | Stand: 08.11.2021
Ab 1. Oktober 2021 gültige Vereinbarung
Ab 1. Juli 2021 gültige Vereinbarung
Ab 1. April 2021 gültige Vereinbarung
Ab 1. März 2021 gültige Vereinbarung
Ab 1. Januar 2021 gültige Vereinbarung
Vom 1. Oktober bis 31. Dezember gültige Vereinbarung
- Befristete Vereinbarung über Leistungserbringung von freiberuflich tätigen Hebammen mit Kommunikationsmedien und Materialmehraufwand im Zusammenhang mit dem Coronavirus nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a SGB V Format: PDF | 152 KB | Stand: 08.09.2020
- Gemeinsame Umsetzungsempfehlungen der Vertragspartner nach § 134a SGB V zu der befristeten Vereinbarung über Leistungserbringung von freiberuflich tätigen Hebammen mit Kommunikationsmedien und Materialmehraufwand Format: PDF | 125 KB | Stand: 02.10.2020
Weitere ältere Vereinbarungen
- Gemeinsame Umsetzungsempfehlungen der Vertragspartner nach § 134a SGB V zu der Änderungsvereinbarung und der befristeten Vereinbarung über alternative Möglichkeiten zur Leistungserbringung von freiberuflich tätigen Hebammen Format: PDF | 113 KB | Stand: 06.07.2020
- Befristete Verlängerungsvereinbarung über alternative Möglichkeiten zur Leistungserbringung von freiberuflich tätigen Hebammen nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a SGB V Format: PDF | 268 KB | Stand: 28.05.2020
- Änderungsvereinbarung der Vertragsparteien nach § 134a SGB V Format: PDF | 45 KB | Stand: 25.03.2020
- Befristete Vereinbarung zum COVID19-bedingten Materialmehraufwand freiberuflich tätiger Hebammen für persönliche Schutzausrüstung nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a SGB V Format: PDF | 69 KB | Stand: 28.05.2020
Hebammenhilfe-Vertrag
Die Corona-Vereinbarung ist eine Ergänzung zum Hebammenhilfe-Vertrag. Dieser Vertrag regelt zum Beispiel die Versorgung der Versicherten mit abrechnungsfähigen Leistungen der Hebammenhilfe sowie die Vergütung der Hebammenleistungen.
Weiterführende Informationen
- AOK Gesundheitspartner-Portal Rahmenvertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe