Vertragspartner: Landesapothekerverband Baden-Württemberg e.V.
Hinweis:
Die AOK Baden-Württemberg verzichtet vorübergehend gemäß § 3 Abs. 3 der Anlage 1 des LAV-Vertrages ab dem 01.07.2023 bei Milchpumpen-Versorgungen (01.35.01.1) von mehr als 100 Tagen auf die vorherige Genehmigung:
- Maßgeblich für die Anwendung dieser Regelung ist der Tag der Verordnung.
- Die Aufhebung der Genehmigungspflicht für die Produktart 01.35.01.1 ist zunächst bis 31.12.2024 befristet. Je nach Entwicklung prüft die AOK Baden-Württemberg eine Verlängerung dieser Regelung.
- Die ärztliche Verordnung mit medizinischer Begründung ist weiterhin ihm Rahmen der Abrechnung vorzulegen.
Darüber hinaus ist die grundsätzliche Genehmigungsfreigrenze gemäß § 4 Abs. 2 des LAV-Vertrages zu beachten: Sofern in den produktgruppenspezifischen Anlagen keine abweichenden Regelungen vereinbart ist, bedarf es für Hilfsmittel mit einem Preis in Höhe von bis zu 250 Euro netto je Hilfsmittel keine vorherige Genehmigung der AOK Baden-Württemberg; es hat eine Direktabrechnung zu erfolgen.