Weiterführende Informationen
- Gemeinsamer Bundesausschuss Richtlinie über die Durchführung von Soziotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung – ST-RL
- Gesetze im Internet § 37a Soziotherapie
Soziotherapie nach § 37a SGB V soll schwer psychisch Kranken die Inanspruchnahme ärztlicher oder psychotherapeutischer sowie ärztlich oder psychotherapeutisch verordneter Leistungen ermöglichen.
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