Elektronische Patientenakte: Was wird gespeichert?
Gesetzlich Krankenversicherte haben seit 2021 die Möglichkeit, Ärzte, Psychotherapeuten oder anderen Leistungserbringern mittels einer elektronischen Patientenakte über Befunde, Diagnosen, Therapiemaßnahmen und Behandlungsberichte zu informieren. Dafür können Informationen aus bereits vorhandenen einzelnen Dokumentationen fall- und einrichtungsübergreifend zusammengeführt werden.
Die elektronische Patientenakte (ePA) ist eine freiwillige Anwendung des Versicherten. Gesetzlich Versicherte haben einen Rechtsanspruch auf die Nutzung ihrer ePA.
Wie funktioniert die elektronische Patientenakte?
Versicherte können die ePA über das Smartphone nutzen und haben so orts- und zeitunabhängigen Zugriff. Dafür stellen die Krankenversicherungen jeweils Apps zur Verfügung, die den Zugang ermöglichen. Für Versicherte der AOK ist die „AOK Mein Leben“-App der Schlüssel zu ihrer elektronischen Patientenakte (ePA). Zusätzlich besteht die Möglichkeit, die ePA am Laptop oder stationären PC zuhause über den sogenannten Desktop-Client zu verwalten. Mit einem Kartenlesegerät können sich Versicherte mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte und der dazugehörigen PIN am Desktop-Client anmelden.
Auch Versicherte, die kein geeignetes Smartphone besitzen oder aus anderen Gründen sich nicht digital in ihrer ePA anmelden möchten, können die ePA nutzen. Allerdings stehen in diesem Fall einige Funktionen nur eingeschränkt oder gar nicht zur Verfügung. Beispielsweise können Versicherte ohne App/Desktop-Client selbst keine Dokumente in die ePA einstellen oder löschen. Berechtigungen können diese Versicherten direkt beim Leistungserbringer vor Ort vergeben. Sie benötigen dafür ihre elektronische Gesundheitskarte (eGK) und eine bereitgestellte PIN ihrer Krankenkasse.
Funktionen der elektronischen Patientenakte?
Gesetzliche Krankenkassen müssen ihren Versicherten seit 2021 eine elektronische Patientenakte anbieten. Patienten haben einen Anspruch darauf, dass ihr Arzt Dokumente und Daten in der ePA speichert. Nach und nach werden weitere Leistungserbringer, wie zum Beispiel Krankenhäuser, Pflegefachkräfte, Hebammen, Heil- und Hilfsmittelerbringer die ePA nutzen können, wenn der Versicherte dies wünscht.
Seit 2022 können bereits vorhandene Daten bei einem Krankenkassenwechsel exportiert und in eine ePA ihrer neuen gesetzlichen Krankenkasse übertragen werden.
Zu den Dokumenten und Daten, die in der ePA gespeichert werden können, gehören:
- medizinische Behandlungsdaten, zum Beispiel Befunde, Diagnosen und Therapiemaßnahmen
- Arztbriefe, die im Zuge einer (zahn-)ärztlichen Behandlung erstellt wurden
- elektronischer Medikationsplan oder Notfalldatensatz
- elektronisches Zahn-Bonusheft
- elektronisches Untersuchungsheft für Kinder
- elektronischer Mutterpass
- elektronische Impfdokumentation
- elektronische Verordnungen
- Daten aus einer elektronischen Gesundheitsakte (eGA)
- Krankenkassendaten über in Anspruch genommene Leistungen
Vorteile der elektronischen Patientenakte
Die Kommunikation im Gesundheitswesen zwischen Patienten, Leistungserbringern und Kassen ist bisher oft noch analog und arbeitet mit Papier, Fax und Brief. Viele Informationen über den Gesundheitszustand von Versicherten werden nach wie vor in Akten in den jeweiligen Arztpraxen gesammelt.
Das kann schnell zum Problem werden: Wechseln Patienten den Arzt oder besuchen einen Facharzt, werden Untersuchungen eventuell wiederholt. Schlimmstenfalls fehlen wichtige Informationen, beispielsweise über Allergien oder Vorerkrankungen. In der elektronischen Patientenakte werden all diese Informationen digital gebündelt und sind jeder Zeit verfügbar. Krankenhausärzte etwa können über den Notfalldatensatz (NFD) alles Wichtige für die Erstversorgung des Patienten abrufen. Apotheker können – die Erlaubnis des Patienten vorausgesetzt – die Informationen bei der individuellen Beratung zu Wechselwirkungen, Unverträglichkeiten und Allergien nutzen.
Doppeluntersuchungen vermeiden, Risiken senken
Dazu kommen zukünftig auch persönliche Gesundheitsdokumente, die bisher in Papierform vorlagen, beispielsweise der Impfpass oder das Zahn-Bonusheft. In der ePA kann das alles zusammengeführt werden – ohne, dass unberechtigte Dritte darauf zugreifen können. Das hat viele Vorteile: Doppeluntersuchungen werden vermieden, die Diagnose kann durch den besseren Informationsfluss genauer gestellt werden und der Patient hat seinen Gesundheitszustand immer im Blick.
Zusätzlich können Risiken gesenkt werden. Antworten auf Fragen nach Unverträglichkeiten, den letzten Blutwerten, oder einzunehmenden Medikamenten inklusive Dosierung sind in der elektronischen Patientenakte ersichtlich. Auch wichtige Daten für den Notfall können hinterlegt werden. Die Funktionen der ePA werden stetig erweitert, sodass in Zukunft beispielsweise auch elektronische Rezepte oder Krankschreibungen digitalisiert werden können. Der „gelbe Zettel“ zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat dann ausgedient.
Wer pflegt die elektronische Patientenakte?
Medizinische Dokumente und Daten können auf verschiedene Weise in die Akte eingestellt werden: Patienten können eigenständig Dokumente hochladen, lokal speichern oder aus der Akte entfernen, wenn sie die App nutzen. Zusätzlich kann berechtigtes Personal medizinische Daten der ePA hinzufügen. Nach Angaben der gematik ist dies möglich, ohne dass der Patient dabei anwesend sein muss. Voraussetzung ist, dass der Patient der Praxis ausreichend lange Zugriff auf seine ePA eingeräumt hat. Dann muss er beispielsweise nach einer Blutabnahme nicht noch einmal in die Praxis oder das Krankenhaus kommen, um die Laborergebnisse in die Akte eintragen zu lassen.
Elektronische Patientenakte: Sicherheit und Datenschutz
Bei der elektronischen Patientenakte entscheidet allein der Versicherte, was mit seinen Daten geschieht. Er legt fest, welche Dokumente und Daten in der ePA gespeichert und welche wieder gelöscht werden.
Zum Start der ePA 2021 waren die Möglichkeiten bei den Zugriffsberechtigungen noch eingeschränkt. Die ePA bestand aus zwei Dokumentenbereichen: Dokumente des Versicherten und Dokumente von Leistungserbringern.
Seit 2022 (ePA 2.0) kann die Zugriffsberechtigung dokumentenspezifisch erfolgen. Der Nutzer kann konkret festlegen, welcher Leistungserbringer welches Dokument oder welche Gruppe von Dokumenten einsehen kann. Dies erleichtert insbesondere die Zusammenarbeit verschiedener Leistungserbringer, etwa bei einer Heilmittel- oder Hilfsmittelverordnung, wenn auf einen Arztbrief, Behandlungsplan oder Befund zugegriffen werden soll. Die Möglichkeit, feingranulare Freigaben für einzelne Dokumente zu erteilen, steht allerdings nur in der App zur Verfügung.
Datenschutz: Was müssen Leistungserbringer beachten?
Jeder Nutzer der Telematikinfrastruktur - ob Arzt, Krankenhaus oder Apotheker - ist dafür verantwortlich, den Datenschutz bei der Bearbeitung der Patientendaten einzuhalten. Die datenschutz- und IT-sicherheitskonforme Speicherung der Daten innerhalb der ePA obliegt dagegen dem jeweiligen Anbieter beziehungsweise Betreiber der ePA. Die Details sind in §§ 341-355 SGB V geregelt.
Download der “AOK Mein Leben“-App
Die “AOK Mein Leben“-App steht für Smartphones mit Android-Betriebssystem bei Google Play und für Apple-Geräte mit iOS-Betriebssystem im App Store zum Download zur Verfügung. Patientinnen und Patienten können die App zudem auch als Desktop-Version für Windows oder Apple nutzen.
Zugang für Android-Betriebssysteme, iOS-Betriebssysteme und Windows-Betriebssysteme
- Elektronische Patientenakte der AOK Gemeinschaft App "AOK Mein Leben" im Apple Store
- Elektronische Patientenakte der AOK Gemeinschaft App "AOK Mein Leben" bei Google Play
- Elektronische Patientenakte der AOK Gemeinschaft App "AOK Mein Leben - Desktop" im Apple Store
- Elektronische Patientenakte der AOK Gemeinschaft App "AOK Mein Leben - Desktop" für Windows
Quellen und weiterführende Informationen
Grundlagen und weiterführende Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit, der gematik sowie der AOK.
- gematik Die elektronische Patientenakte (ePA)
- gematik Die ePA für niedergelassene Ärzte
- Bundesministerium für Gesundheit Patientendaten-Schutz-Gesetz
- Versichertenportal der AOK Elektronische Patientenakte
- Gesetze im Internet SGB V § 341 Elektronische Patientenakte
- GKV Spitzenverband Informationen zur elektronischen Patientenakte (ePA) nach § 343 SGB V (PDF)
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