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Arzneimittel-Richtlinie

Die Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) regelt die Verordnung von Medikamenten in der vertragsärztlichen Versorgung. Grundlage dafür ist das SGB V (§ 92). Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die gesetzlichen Bestimmungen in der AM-RL konkretisiert.

Regelungsbereich der Arzneimittel-Richtlinie

Weiterführende Informationen

Nicht verordnungsfähige Arzneimittel

Bestimmte Arzneimittel können nicht zu Lasten der gesetzliche Krankenversicherung verordnet werden. Ziel dabei ist es, eine bedarfsgerechte und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten sicherzustellen. 

Grundsätzlich gilt: Folgende Arzneimittel sind für gesetzlich Krankenversicherte nicht verordnungsfähig:

  • nicht apothekenpflichtige Medikamente 
  • Lifestyle-Arzneimittel 
  • OTC-Arzneimittel, also apothekenpflichtige, aber nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel 
  • verschreibungspflichtige Arzneimittel bei geringfügigen Gesundheitsstörungen (Bagatell-Arzneimittel)
  • Arzneimittel, die von der Versorgung ausgeschlossen sind, weil sie als nicht wirtschaftlich gelten (Anlage III der AMRL). Diese Verordnungsausschlüsse gelten zum Teil auch für Kinder bis zu 12 Jahren und Jugendliche bis zu 18 Jahren mit Entwicklungsstörungen.

Ausnahmen:

  • Kinder bis zu 12 Jahren und Jugendliche bis zu 18 Jahren mit Entwicklungsstörungen erhalten OTC-Arzneimittel zu Lasten der GKV.  
  • Apothekenpflichtige Arzneimittel die bei der Behandlung einer schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten. Die schwerwiegenden Erkrankungen und alle zugelassenen Ausnahmen sind in der Anlage I der AMRL aufgeführt

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