Fachportal für Leistungserbringer

Netzwerkförderung

Aus Mitteln der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung können selbstorganisierte, regionale Netzwerke gefördert werden (§ 45c Abs. 9 SGB XI).

Strukturierte Zusammenarbeit von Akteuren

Die Netzwerke sollen der strukturierten Zusammenarbeit von Akteuren dienen, die an der Versorgung und Unterstützung von Pflegebedürftigen und deren Angehörigen sowie vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen beteiligt sind und die sich im Rahmen einer freiwilligen Vereinbarung vernetzen.

Der Bedarf sowohl von Pflegebedürftigen als auch deren Angehörigen sowie vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen soll durch diese Zusammenarbeit von regionalen Akteuren besser gedeckt werden. Dabei muss die Arbeit des Netzwerkes allen Pflegebedürftigen und deren Angehörigen zugänglich sein.

Die Förderung erfolgt, indem sich die Pflegekassen gemeinsam im Wege einer Anteilsfinanzierung an den netzwerkbedingten Kosten beteiligen. Um ein förderfähiges Netzwerk handelt es sich, wenn sich mindestens drei in der Region beteiligte Akteure als eingetragener Verein, als GmbH oder über schriftliche Kooperationsvereinbarungen organisieren.

Je Kreis oder kreisfreier Stadt können zwei regionale Netzwerke, je Kreis oder kreisfreier Stadt ab 500 000 Einwohnern bis zu vier regionale Netzwerke gefördert werden. Der Förderbetrag pro Netzwerk darf dabei 25.000 Euro je Kalenderjahr nicht überschreiten.

Sie sehen regionale Inhalte der AOK Niedersachsen

Antrag auf Netzwerkförderung

Der Antrag auf Netzwerkförderung in Niedersachsen kann an eine beliebige Pflegekasse oder direkt an die Landesverbände der Pflegekassen in Niedersachsen gestellt werden. Das Antragsformular steht im Anhang gemeinsam mit den Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes. Die Landesverbände der Pflegekasse prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und erteilen innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Vorschlags die Zustimmung zur Auszahlung mit Höhe des Förderbetrags beziehungsweise teilen dem Netzwerk unter Angabe von Gründen die Ablehnung mit.

Anschließend informieren die Verbände der Pflegekassen das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) über die Entscheidung und Höhe der zugesagten Fördermittel, damit die Fördermittel unmittelbar an die regionalen Netzwerke ausgezahlt werden.

Im darauffolgenden Jahr müssen die Netzwerke den Verbänden der Pflegekassen bis zum 31. März die Nachweise über die Verwendung der Mittel zur Prüfung vorlegen. Nicht verwendete oder nicht zulässig verwendete Fördermittel müssen dann an das BAS zurückgezahlt werden.

Kontakt

Netzwerke können einen Antrag direkt an den für ihren Landkreis zuständigen Verband der Pflegekassen in Niedersachsen senden. Die aktuelle Zuordnung kann unter nachfolgendem Link entnommen werden.

Kontakt zu Ihrer AOK Niedersachsen

Ansprechpartner finden

Finden Sie schnell und einfach Ihren Ansprechpartner passend zum Thema.

Zur Ansprechpartnersuche

Kontakt aufnehmen

Sie haben Fragen und Hinweise? Die Experten und Expertinnen der AOK helfen Ihnen gerne weiter.

Zu den Kontaktangeboten