Strukturierte Zusammenarbeit von Akteuren
Die Netzwerke sollen der strukturierten Zusammenarbeit von Akteuren dienen, die an der Versorgung und Unterstützung von Pflegebedürftigen und deren Angehörigen sowie vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen beteiligt sind und die sich im Rahmen einer freiwilligen Vereinbarung vernetzen.
Der Bedarf sowohl von Pflegebedürftigen als auch deren Angehörigen sowie vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen soll durch diese Zusammenarbeit von regionalen Akteuren besser gedeckt werden. Dabei muss die Arbeit des Netzwerkes allen Pflegebedürftigen und deren Angehörigen zugänglich sein.
Die Förderung erfolgt, indem sich die Pflegekassen gemeinsam im Wege einer Anteilsfinanzierung an den netzwerkbedingten Kosten beteiligen. Um ein förderfähiges Netzwerk handelt es sich, wenn sich mindestens drei in der Region beteiligte Akteure als eingetragener Verein, als GmbH oder über schriftliche Kooperationsvereinbarungen organisieren.
Je Kreis oder kreisfreier Stadt können zwei regionale Netzwerke, je Kreis oder kreisfreier Stadt ab 500 000 Einwohnern bis zu vier regionale Netzwerke gefördert werden. Der Förderbetrag pro Netzwerk darf dabei 25.000 Euro je Kalenderjahr nicht überschreiten.
Antragsverfahren zur Netzwerkförderung
Im Folgenden finden Sie die Unterlagen für das Antragsverfahren zur Netzwerkförderung:
Dokumente der AOK Bayern
- Konzeptprüfung der Förderung nach §45c Abs. 9 SGB XI Format: PDF | 771 KB | Stand: 11.12.2023
- Anlage 1 zuständige Stellen §45c Abs. 9 SGB XI Format: PDF | 340 KB
- Anlage 2 Antrag Netzwerkförderung §45c Abs. 9 SGB XI Format: PDF | 159 KB
- Anlage 3 Verwendungsnachweis §45c Abs. 9 SGB XI Format: PDF | 8 KB | Stand: 21.12.2021
- Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes Format: PDF | 147 KB | Stand: 20.12.2021
- Übersicht der geförderten regionalen Netzwerke Format: PDF | 104 KB