Vertrag über die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln
Vertrag über die Versorgung der Versicherten mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln gemäß § 78 Abs. 1 i.V.m. § 40 Abs. 2 SGB XI zwischen dem Deutschen Apothekerverband e.V. (DAV) und den Spitzenverbänden der Pflegekassen. Diese Vertrag gilt kassenartenübergreifend und bundesweit.
Regionale Verträge zur Abgabe von Hilfsmitteln durch Apotheken
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