Grundlagen des Entlassmanagements
Krankenhäuser müssen seit 1. Oktober 2017 Patienten, die sie stationär, teilstationär oder mit stationsäquivalenten Leistungen behandeln, ein standardisiertes Entlassmanagement anbieten. Für die Notwendigkeit ist der individuelle Bedarf des Patienten entscheidend.
Das Krankenhaus stellt fest, ob und welche Unterstützung ein Patient nach seinem Aufenthalt benötigt. Genehmigungspflichtige Leistungen können rechtzeitig bei der Pflege- und/oder Krankenkasse vor Entlassung beantragt werden. Genehmigungpflichtig können Leistungen aus den Bereichen Pflege, häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe, Rehabilitation, Hilfsmittel, häusliche Versorgung sowie genehmigungspflichtige Leistungen der erforderlichen Anschlussversorgung und im Rahmen der Übergangsversorgung (Kurzzeitpflege) sein. Dazu nimmt das Krankenhaus bei Bedarf Kontakt zur Krankenkasse und/oder Pflegekasse auf.
Um Versorgungslücken zu vermeiden sollten relevante Informationen auch bei weiterbehandelnden Ärzten, Therapeuten, Rehabilitationseinrichtungen und/oder Pflegeheimen und -diensten unter Einhaltung des Datenschutzes bereits zum Zeitpunkt der Entlassung vorliegen. Der Patient erhält diese Informationen am Entlasstag in Form eines Entlassbriefes.
Ein dreiseitiger Rahmenvertrag zwischen GKV-Spitzenverband, Deutscher Krankenhausgesellschaft und Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) regelt den Aufbau und die Inhalte des Entlassmanagements sowie die Zusammenarbeit zwischen Krankenhäusern, Vertragsärzten und Krankenkassen. Der Rahmenvertrag zum Entlassmanagement Krankenhaus ist seit 1. Oktober 2017 in Kraft getreten.
Leistungen im Rahmen des Entlassmanagements
Für alle Leistungen im Rahmen des Entlassmanagements Krankenhaus wie die Verordnung von Arzneimitteln, häuslicher Krankenpflege, Soziotherapie, Heilmitteln und Hilfsmitteln und zum Ausstellen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gelten die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) in der jeweils aktuellen Fassung.
Wichtig bei Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagements Krankenhaus
- Verordnungsberechtigt im Entlassmanagement Krankenhaus sind Ärzte mit abgeschlossener Facharztweiterbildung.
- Ausstellung der Verordnung muss vollständig und korrekt vorgenommen werden. Unrichtige oder unvollständig ausgestellte Verordnungen können von den Apotheken, Sanitätshäusern etc. zurückgewiesen werden.
- Vordruckmuster erhalten das einstellige Kennzeichen "4" an der 30. Stelle der Zeile 6 des Personalienfeldes.
- Das Feld „Vertragsarztstempel“ auf den Vordrucken und Bescheinigungen von Arbeitsunfähigkeit wird anstelle der versorgungsspezifischen BSNR mit dem Standortkennzeichen des Krankenhauses nach § 293 Absatz 6 SGB V ausgefüllt. Diese Regelung ergibt sich aus dem Austausch der BSNR durch das Standortkennzeichen des Krankenhauses im Rahmen der 9. Änderungsvereinbarung. Da in den Krankenhäusern noch Vordruckbestände existieren, gilt die Übergangsregelung zur Verwendung der BSNR bis längstens 31. Dezember 2023. Die Krankenhäuser sollen gewährleisten, dass entweder das Standortkennzeichen oder die BSNR in den Feldern „Betriebsstättennummer“, „Vertragsarztstempel“ und in der Codierleiste verwendet wird.
- Gemäß § 6 Absatz 5 des geltenden Rahmenvertrages Entlassmanagement wird auf den Verordnungsmustern nach Absatz 1 des Rahmenvertrages das Feld „Arzt-Nr.“ mit der Krankenhausarztnummer gemäß § 293 Absatz 7 SGB V gefüllt.
Weiterführende Informationen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung Informationen zur Arzt-Nummer im Entlassmanagement Krankenhaus und Rehabilitation
- Kassenärztliche Bundesvereinigung Voraussetzungen für die Verordnung von Leistungen im Rahmen des Entlassmanagement Krankenhaus
Übergangspflege
Versicherte, für die im Rahmen des Entlassmanagements keine adäquate Anschlussversorgung sichergestellt werden kann, können im Rahmen der Übergangspflege vorübergehend in der behandelnden Klinik versorgt werden.
Weiterführende Informationen
- Budgetverhandlungen in der Somatik Übergangspflege
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