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Verträge zur Versorgung mit Sehhilfen

Die Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln wird mehrheitlich in regionalen Verträgen nach § 127 SGB V geregelt. Für die augenoptische Versorgung ihrer Versicherten haben die AOKs beziehungsweise der AOK-Bundesverband im Auftrag seiner Gesellschafter Verträge geschlossen, denen interessierte und geeignete Leistungserbringer zu gleichen Konditionen beitreten können.  

Optiker gibt Kunden eine Brille
iStock.com/Tero Vesalainen

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