Verträge zur Versorgung mit Sehhilfen
Die Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln wird mehrheitlich in regionalen Verträgen nach § 127 SGB V geregelt. Für die augenoptische Versorgung ihrer Versicherten haben die AOKs beziehungsweise der AOK-Bundesverband im Auftrag seiner Gesellschafter Verträge geschlossen, denen interessierte und geeignete Leistungserbringer zu gleichen Konditionen beitreten können.