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Arzneiversorgungsvertrag

Für Baden-Württemberg gültige Anlagen zum Arzneiversorgungsvertrag

Der Landesapothekerverband Baden-Württemberg e. V., die AOK Baden-Württemberg und die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Landwirtschaftliche Krankenkasse haben einen Ergänzungsvertrag zum Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 SGB V (Arzneiversorgungsvertrag - AVV) geschlossen. Der Ergänzungsvertrag gilt seit 1. April 2015. Er trat an die Stelle des Arzneiliefervertrages von 1978 in der Fassung von 2005. 

Übersicht nicht erstattungsfähiger Einzelimporte

Beitrittserklärung zum Ergänzungsvertrag zum Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 SGB V

Voraussetzungen für Apotheker ohne LAV-Mitgliedschaft

Hinweise für Apothekenleiter

Neben den schriftlichen Beitrittserklärungen zum AVV und zum ALV-SSB gelten die beiden nachstehenden Punkte für Apothekenleiter, die kein Mitglied beim Landesapothekerverband Baden-Württemberg e. V. (LAV) sind, als weitere Voraussetzungen zur Abrechnung bei der Arzneimittelversorgung und sind demnach von Ihnen zu erfüllen.

Neben den schriftlichen Beitrittserklärungen zum AVV und zum ALV-SSB gelten die beiden nachstehenden Punkte für Apothekenleiter, die kein Mitglied beim Landesapothekerverband Baden-Württemberg e. V. (LAV) sind, als weitere Voraussetzungen zur Abrechnung bei der Arzneimittelversorgung und sind demnach von Ihnen zu erfüllen.

1. Meldung für das Apothekerverzeichnis nach § 293 Abs. 5 SGB V gegenüber dem Deutschen Apothekerverband e.V.

2. Beitrittserklärung zum Rahmenvertrag gegenüber dem Deutschen Apothekerverband e. V.

Informationen zum Rahmenvertrag nach § 129 SGB V.

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