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Versorgung mit Medizinprodukten im Einzelfall

Betreiberpflichten für Medizinprodukte

Die AOK Niedersachsen überträgt die Aufgaben, die sich aus den Betreiberpflichten ergeben, für Versorgungen im Einzelfall nach §127 Absatz 3 SGB V an die Leistungserbringer (siehe Neufassung des § 3 Absatz 2 Satz 1 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung).

Grundsätzlich liegen die Betreiberpflichten für Medizinprodukte bei den gesetzlichen Krankenkassen. Dies gilt für alle Versorgungen mit Medizinprodukten, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen. Die Krankenkassen dürfen die Aufgaben, die sich aus den Betreiberpflichten ergeben, vertraglich auf Dritte übertragen (siehe Neufassung des § 3 Absatz 2 Satz 1 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung).

Eine Übersicht der wichtigsten Betreiberpflichten sehen Sie in den „Rahmenbedingungen für Versorgungen nach § 127 Absatz 3 SGB V“ (Anlage). Bitte lesen Sie sich diese in Ruhe durch.

Neu seit 1. Juli 2019

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