Betreiberpflichten für Medizinprodukte
Die AOK Niedersachsen überträgt die Aufgaben, die sich aus den Betreiberpflichten ergeben, für Versorgungen im Einzelfall nach §127 Absatz 3 SGB V an die Leistungserbringer (siehe Neufassung des § 3 Absatz 2 Satz 1 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung).
Grundsätzlich liegen die Betreiberpflichten für Medizinprodukte bei den gesetzlichen Krankenkassen. Dies gilt für alle Versorgungen mit Medizinprodukten, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen. Die Krankenkassen dürfen die Aufgaben, die sich aus den Betreiberpflichten ergeben, vertraglich auf Dritte übertragen (siehe Neufassung des § 3 Absatz 2 Satz 1 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung).
Eine Übersicht der wichtigsten Betreiberpflichten sehen Sie in den „Rahmenbedingungen für Versorgungen nach § 127 Absatz 3 SGB V“ (Anlage). Bitte lesen Sie sich diese in Ruhe durch.
Neu seit 1. Juli 2019
Möchten Sie ab diesem Datum unsere Versicherten weiterhin mit Medizinprodukten versorgen, für die Sie keinen Vertrag mit uns haben? Dann bestätigen Sie uns bitte, dass Sie bei Versorgungen im Einzelfall nach §127 Absatz 3 SGB V künftig die Betreiberpflichten übernehmen. Bitte senden Sie uns dazu die Rahmenbedingungen schnellstmöglich unterschrieben zurück (per Post oder Fax). Erhalten wir keine Nachricht von Ihnen, gehen wir davon aus, dass Sie die Betreiberpflichten nicht übernehmen möchten. In diesem Fall können ab dem 1. Juli 2019 keine Versorgungen mit Medizinprodukten nach § 127 Absatz 3 SGB V mehr vorgenommen werden.
Dokumente der AOK Niedersachsen
Weiterführende Informationen
- Gesetze im Internet Medizinproduktegesetz
- Gesetze im Internet Medizinprodukte-Betreiberverordnung
- Bundesministerium für Gesundheit Medizinprodukte-Betreiberverordnung