Ausnahmen vom DRG-System
Besondere Einrichtungen können zeitlich befristet vom DRG-Vergütungssystem ausgenommen werden. Die Voraussetzung dafür ist, dass ihre Leistungen aus medizinischen Gründen, wegen einer Häufung schwer kranker Patienten oder aus Gründen der Versorgungsstruktur noch nicht sachgerecht vergütet werden. Wie diese Einrichtungen bestimmt werden und welche Entgelte für sie vereinbart werden können, regeln die Vertragsparteien auf Bundesebene, das sind der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der Privaten Krankenversicherung. Die Vereinbarung zur Bestimmung von besonderen Einrichtungen (VBE) wird jedes Jahr aktualisiert und vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) veröffentlicht. Neben fall- oder tagesbezogenen Entgelten können in Ausnahmefällen auch Zusatzentgelte vereinbart werden. Sollten sich die Vertragsparteien nicht einigen können, legt das Bundesministerium für Gesundheit die Bestimmungen für besondere Einrichtungen per Verordnung fest.