Grundsätzliches zu Qualitätsverträgen
Krankenkassen können mit Krankenhausträgern befristete Verträge abschließen, um die stationäre Behandlungsqualität in bestimmten Leistungsbereichen zu fördern. Qualitätsverträge konnten ab 2018 in zunächst vier Leistungsbereichen geschlossen werden:
- Endoprothetische Gelenkversorgung (Hüfte, Knie, Schulter)
- Prävention des postoperativen Delirs bei der Versorgung von älteren Patientinnen und Patienten
- Respiratorentwöhnung von langzeitbeatmeten Patientinnen und Patienten
- Versorgung von Menschen mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen im Krankenhaus
Inzwischen hat der G-BA weitere Leistungsbereiche veröffentlicht, in denen ab 2023 Qualitätsverträge geschlossen werden können:
- Diagnostik, Therapie und Prävention von Mangelernährung
- Multimodale Schmerztherapie
- Geburten/Entbindung
- Stationäre Behandlung der Tabakabhängigkeit
Vorteil für die Vertragspartner ist, im Rahmen selektiver Verträge gemeinsam - außerhalb der Regelversorgung - neue Wege zu gehen und einen Mehrwert für betroffene Patientinnen und Patienten zu bieten.
Im Rahmen der Qualitätsverträge soll generell erprobt werden, ob zusätzliche Qualitätsanforderungen durch monetäre und nichtmonetäre Anreize erreicht und damit eine Verbesserung der Versorgungsqualität erreicht werden können.
Ob die übergeordneten Ziele mit Hilfe des Qualitätsvertrages erreicht werden, wird in einer Begleitevaluation untersucht.
Weitere Informationen
- IQTIG Qualitätsverträge
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