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Verträge

Verträge zu sonstigen Hilfsmitteln

Die Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln wird mehrheitlich in regionalen Verträgen nach § 127 SGB V geregelt. Die AOKs haben mit maßgeblichen Berufsverbänden, anderen Zusammenschlüssen von Hilfsmittelanbietern und einzelnen Leistungsanbietern Verträge abgeschlossen. Grundlage dieser Verträge ist die geltende Hilfsmittel-Richtlinie. Hilfsmittelanbieter, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, können diesen Verträgen beitreten und werden so Vertragspartner der AOK. 

Junger Mann geht mit Blindenstock
iStock.com/Halfpoint
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Kontingenteinkäufe über otop

Die AOK Niedersachsen kauft regelmäßig Hilfsmittel in großen Kontingenten über die Internetplattform www.otop.de ein.

Hauptsächlich werden Hilfsmittel der Produktgruppen 18, 11 und 10 eingekauft. 

Weitere Informationen erhalten Sie unter www.otop.de oder per E-Mail.

Weiterführende Informationen zu Hilfsmittelverträgen