Fachportal für Leistungserbringer

Verträge

Verträge zu sonstigen Hilfsmitteln

Die Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln wird mehrheitlich in regionalen Verträgen nach § 127 SGB V geregelt. Die AOKs haben mit maßgeblichen Berufsverbänden, anderen Zusammenschlüssen von Hilfsmittelanbietern und einzelnen Leistungsanbietern Verträge abgeschlossen. Grundlage dieser Verträge ist die geltende Hilfsmittel-Richtlinie. Hilfsmittelanbieter, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, können diesen Verträgen beitreten und werden so Vertragspartner der AOK. 

Junger Mann geht mit Blindenstock
iStock.com/Halfpoint

Die Verträge sind auf den Regionalseiten der beteiligten AOK hinterlegt

Bitte wählen Sie Ihre AOK oder Region aus, um passende Inhalte zu sehen.