Die Verträge sind auf den Regionalseiten der beteiligten AOK hinterlegt
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Die Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln wird mehrheitlich in regionalen Verträgen nach § 127 SGB V geregelt. Die AOKs haben mit maßgeblichen Berufsverbänden, anderen Zusammenschlüssen von Hilfsmittelanbietern und einzelnen Leistungsanbietern Verträge abgeschlossen. Grundlage dieser Verträge ist die geltende Hilfsmittel-Richtlinie. Hilfsmittelanbieter, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, können diesen Verträgen beitreten und werden so Vertragspartner der AOK.
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