Unikliniken haben besondere Versorgungsaufgaben
Hochschulambulanzen (HSA) sind gemäß § 117 SGB V Ambulanzen, Institute und Abteilungen der Hochschulkliniken, die in eng definiertem Umfang bestimmte Patienten ärztlich behandeln dürfen. Dies gilt einerseits für Personen, deren Behandlung für Forschung und Lehre erforderlich ist, andererseits für Patienten mit schweren, komplexen Krankheiten. Die Rahmenbedingungen für die ambulante Behandlung von Patienten, die aufgrund der Art, Schwere oder Komplexität ihrer Erkrankung der Untersuchung oder Behandlung in einer Hochschulambulanz (HSA) bedürfen, hat Ende 2016 das erweiterte Bundesschiedsamt festgelegt. Sie gelten für Ambulanzen, Institute und Abteilungen von Hochschulkliniken und Hochschulambulanzen an psychologischen Universitätsinstituten.
Die Vereinbarung definiert die Patientengruppen, die in Hochschulambulanzen behandelt werden können, und regelt den Zugang zu Leistungen der HSA. Außerdem legt der Schiedsspruch die Anforderungen an die Qualifikation des Personals fest. Eine weitere Entscheidung der Bundesschiedsstelle regelt die Grundätze zu den Besonderheiten der HSA, zur Dokumentation und Vergütung gemäß § 120 Abs. 3 Satz 4 SGB V. Bis zum 1. Dezember 2016 war die ambulante Versorgung in Hochschulambulanzen auf den für Lehre und Forschung notwendigen Umfang beschränkt.
Behandlung nach Überweisung
Für die ambulante Behandlung in einer Universitätsklinik sind neben dem für Forschung und Lehre erforderlichen Umfang auch Personen vorgesehen, die dieser Behandlung aufgrund der Art, der Schwere oder der Komplexität ihrer Erkrankung bedürfen. Die Behandlung erfolgt aufgrund der Überweisung durch den maßgeblich behandelnden Facharzt desselben Fachgebiets. Für Folgekontakte zum gleichen Behandlungsfall ist für die darauffolgenden drei Quartale keine neue Überweisung erforderlich. Diagnosestellung und leitende Therapieentscheidungen sind ausschließlich Medizinern mit abgeschlossener Weiterbildung zum Facharzt vorbehalten. Die Hochschulambulanzen müssen dementsprechend qualifiziertes Personal vorhalten.
Anforderungen an die Dokumentation
Aus der Dokumentation der Leistungen muss ersichtlich werden, aufgrund welcher Ermächtigung ein Patient behandelt wird: ob also die Behandlung aufgrund der Art, der Schwere oder der Komplexität der Erkrankung erfolgt, auf der Basis regionaler Besonderheiten oder im Rahmen von Forschung und Lehre. Auch Standort und Fachabteilung der HSA sind zu nennen. Darüber hinaus gibt es jetzt Vorgaben zur Kodierung einer sogenannten Ambulanzdiagnose sowie mitbehandelter Diagnosen. Die Übermittlung der Arztnummer (LANR) ist nicht erforderlich.
Vergütung wird auf Landesebene geregelt
Die Art und Höhe der Entgelte sowie etwaige mengensteuernde Komponenten sollen die Vertragspartner auf Landesebene vereinbaren. Die Zahl der Pauschalen je Hochschulklinik beträgt maximal 50. Zusätzliche Vergütungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.
Überprüfung der Vereinbarung
Die Öffnung der Hochschulambulanzen für die ambulante Versorgung von Patienten mit besonders schweren, komplexen Erkrankungen hat der Gesetzgeber bereits 2015 mit dem Versorgungsstärkungsgesetz festgelegt. Allerdings konnten sich der GKV-Spitzenverband, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft nicht einigen, welche Patientengruppen konkret dafür infrage kommen. Deshalb wurde das erweiterte Bundesschiedsamt eingeschaltet. Die vereinbarten Bedingungen sollten nach drei Jahren überprüft und weiterentwickelt werde, gelten jedoch seither unverändert weiter.
Vereinbarungen Hochschulambulanzen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung Vereinbarung Patientengruppen Hochschulambulanzen
- Deutsche Krankenhausgesellschaft DKG e.V. Vereinbarung zur Vergütung (Bundesschiedsstelle)
- Bundesgesetzblatt Versorgungsstärkungsgesetz