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Grundlagen und Verordnung von Häuslicher Krankenpflege (HKP)

Häusliche Krankenpflege umfasst die Leistungen der Behandlungspflege, der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung.

Mehr Kompetenz für Pflegefachkräfte in der HKP

Seit dem 1. Juli 2024 ist es bei der Verordnung häuslicher Krankenpflege (HKP) möglich, dass qualifizierte Pflegefachkräfte für bestimmte Leistungen die notwendige Dauer und Häufigkeit einer ärztlich verordneten Maßnahme feststellen.

HKP unterstützt ärztliche Behandlung

Häusliche Krankenpflege (HKP) unterstützt die ärztliche Behandlung und wird im Zusammenhang damit erbracht. Jede Maßnahme der HKP setzt eine vertragsärztliche Verordnung voraus. Diese erfolgt mit dem dafür vereinbarten Vordruck (Verordnung häuslicher Krankenpflege).

Ein Anspruch besteht allerdings nur, wenn eine im Haushalt lebende Person den Kranken nicht in erforderlichem Umfang pflegen kann (§ 37 (3) SGB V).

Versicherte können die HKP beanspruchen, wenn

  • sie einer Krankenhausbehandlung bedürfen, diese aber nicht möglich ist,
  • sich mit häuslicher Krankenpflege eine stationäre Krankenhausbehandlung vermeiden oder verkürzen lässt,
  • die häusliche Krankenpflege das Ziel der ärztlichen Behandlung sichern soll,
  • sie wegen schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Erkrankung für einen vorübergehenden Zeitraum Unterstützung bei der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung brauchen – insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt – und keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2 bis 5 gemäß §§ 14 und 15 SGB XI vorliegt.

Verordnet wird die HKP in der Regel vom behandelnden Arzt auf dem vertragsärztlichen Vordruck (Muster 12). Zudem können Krankenhausärzte für bis zu sieben Kalendertage im Anschluss an einen stationären Aufenthalt die HKP verordnen.

Einzelheiten über die Verordnung von HKP, die Anspruchsberechtigung sowie die Zusammenarbeit von Vertragsärzten, Krankenhäusern und Pflegediensten, die die Versorgung übernehmen, regelt der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) in der entsprechenden Richtlinie über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege in der vertragsärztlichen Versorgung.

Ja, Ärzte und Psychotherapeuten dürfen eine Folgeverordnungen für die HKP in einer Videosprechstunde ausstellen. Unter anderem muss aber der Patient der Praxis bekannt sein, damit eine sogenannte weitere Verordnung beziehungsweise Folgeverordnung im Rahmen einer Videosprechstunden ausgestellt werden kann. Die erstmalige Verordnung kann weiterhin nur nach persönlicher Untersuchung in der Praxis oder im Hausbesuch erfolgen.

Die HKP-Richtlinie beinhaltet das Verzeichnis verordnungsfähiger Maßnahmen der HKP (Leistungsverzeichnis), die sowohl kurativ als auch palliativ indiziert sein können. Danach umfasst die HKP die Leistungen

  • der Behandlungspflege,
  • der Grundpflege und
  • der hauswirtschaftlichen Versorgung.

Das Leistungsverzeichnis wird ständig erweitert beziehungsweise überarbeitet. Nicht im Leistungsverzeichnis aufgeführte Maßnahmen sind nur in medizinisch zu begründenden Ausnahmefällen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungs- und genehmigungsfähig.

Psychiatrische Krankenpflege soll psychisch kranken Menschen ein würdiges, eigenständiges Leben in ihrer gewohnten häuslichen Umgebung ermöglichen. Ein Ziel ist außerdem, wiederkehrende Klinikaufenthalte zu vermeiden und Behandlungsabbrüchen vorzubeugen.

Zum 1. Oktober 2020 gab es in den Rahmenempfehlungen zur „Versorgung mit Häuslicher Krankenpflege (HKP)“ eine Ergänzung. Im neuen Paragrafen fünf wurden die Anforderungen an die Psychiatrische häusliche Krankenpflege (pHKP) mit aufgenommen. Ziel ist es, in Zukunft bundesweit einheitliche vertragliche Standards, insbesondere mit Blick auf die Qualifikation der Pflegefachkräfte im Bereich der pHKP, zu ermöglichen.

Die psychiatrische Krankenpflege können unter anderem Fachärzte für Nervenheilkunde, Neurologie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Psychiatrie und Psychotherapie oder für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie verordnen. Auch Hausärzte sind berechtigt, die psychiatrische Krankenpflege zu verordnen, wenn zuvor eine Diagnosesicherung durch einen der vorgenannten Fachärzte durchgeführt wurde. Die psychiatrische Krankenpflege kann nur bei bestimmten psychischen Erkrankungen im Regelfall und bei Vorliegen von Fähigkeitsstörungen beansprucht werden.

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