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Erstattung von Energiemehrkosten

Ergänzungshilfen

Voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen sowie Kurzzeitpflegeeinrichtungen einschließlich der stationären Hospize können die sogenannten Ergänzungshilfen als Ausgleich für die gestiegenen Gas-, Fernwärme- und Strompreise beantragen. Grundlage ist der neue § 154 SGB XI sowie die Ergänzungshilfen-Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes. Diese traten am 1. März 2023 in Kraft. Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt über die zuständigen Pflegekassen.

Hinweis für Pflegeeinrichtungen zum Ablauf der Energie-Ergänzungshilfen und zur Jahresendabrechnung

Der Zeitraum für die monatlichen Anträge auf Energie-Ergänzungshilfen ist beendet; die letzte Möglichkeit zur Antragstellung war der 15. Mai 2024 für den April 2024. Ab jetzt sind keine weiteren Anträge auf Ergänzungshilfen für Energiekosten mehr möglich.

Voraussetzungen und Zeitraum für die Jahresendabrechnung

Zwischen Oktober 2022 und April 2024 erhielten zugelassene voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen Unterstützung bei den Energiekosten für Erdgas, Fernwärme und Strom. Die Ergänzungshilfe deckte die Differenz zwischen den Vorauszahlungen im Referenzmonat März 2022 und den laufenden Kosten im Erstattungszeitraum ab. Für neue Einrichtungen ab dem 31. März 2022 wurde der Neukundenpreis vom 15. Februar 2022 als Berechnungsgrundlage herangezogen. Alle öffentlichen Zuschüsse und Unterstützungsmaßnahmen für Energiekosten werden vom Erstattungsbetrag abgezogen. 

Einreichung der Jahresendabrechnung

Pflegeeinrichtungen müssen nun eine Jahresendabrechnung einreichen, die die tatsächlichen Energiekosten dokumentiert und mit den gewährten Ergänzungshilfen abgleicht. Diese Abrechnung dient als Grundlage für eine Spitzabrechnung, bei der zu viel gezahlte Ergänzungshilfen zurückgefordert oder zusätzliche Nachzahlungen gewährt werden. Die vollständige Jahresendabrechnung ist spätestens bis zum 30. August 2024 bei der zuständigen Pflegekasse einzureichen.

Falls die Jahresendabrechnungen der Versorger bis zum 30. August 2024 noch nicht vorliegen, dürfen diese bis spätestens zum 31. Dezember 2025 nachgereicht werden. Dabei können zusätzliche Nachzahlungen oder Rückzahlungen entstehen. Bei verspäteter Einreichung nach dem 31. Dezember 2025 wird eine Kürzung der ausgezahlten Ergänzungshilfen um 20 % für den betreffenden Zeitraum vorgenommen.

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