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Erstattung von Energiemehrkosten

Ergänzungshilfen

Voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen sowie Kurzzeitpflegeeinrichtungen einschließlich der stationären Hospize können die sogenannten Ergänzungshilfen als Ausgleich für die gestiegenen Gas-, Fernwärme- und Strompreise beantragen. Grundlage ist der neue § 154 SGB XI sowie die Ergänzungshilfen-Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes. Diese traten am 1. März 2023 in Kraft. Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt über die zuständigen Pflegekassen.

Hinweis für Pflegeeinrichtungen zum Ablauf der Energie-Ergänzungshilfen und zur Jahresendabrechnung

Der Zeitraum für die monatlichen Anträge auf Energie-Ergänzungshilfen ist beendet; die letzte Möglichkeit zur Antragstellung war der 15. Mai 2024 für den April 2024. Ab jetzt sind keine weiteren Anträge auf Ergänzungshilfen für Energiekosten mehr möglich.

Voraussetzungen und Zeitraum für die Jahresendabrechnung

Zwischen Oktober 2022 und April 2024 erhielten zugelassene voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen Unterstützung bei den Energiekosten für Erdgas, Fernwärme und Strom. Die Ergänzungshilfe deckte die Differenz zwischen den Vorauszahlungen im Referenzmonat März 2022 und den laufenden Kosten im Erstattungszeitraum ab. Für neue Einrichtungen ab dem 31. März 2022 wurde der Neukundenpreis vom 15. Februar 2022 als Berechnungsgrundlage herangezogen. Alle öffentlichen Zuschüsse und Unterstützungsmaßnahmen für Energiekosten werden vom Erstattungsbetrag abgezogen. 

Einreichung der Jahresendabrechnung

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