Abgabe und Abrechnung von Trink- und Sondennahrung sowie von Verbandstoffen im Zusammenhang mit enteraler Ernährung
Für die Abgabe von Trink- und Sondennahrung sowie von Verbandstoffen im Zusammenhang mit enteraler Ernährung gelten die Regelungen im „Vertrag nach § 127 Abs.2 SGB V über die Versorgung der Versicherten der AOK Baden-Württemberg mit Sonden- und Trinknahrung sowie Verbandmitteln bei enteraler Ernährung“.
Dieser Vertrag ist für alle Leistungserbringer beitrittsfähig. Eine Berechtigung, die vertraglich geregelten Produkte zur enteralen Ernährung und die entsprechenden Verbandmittel mit der AOK Baden-Württemberg abzurechnen besteht nur für Leistungserbringer, die gegenüber der AOK Baden-Württemberg ihren Beitritt zum Vertrag erklärt haben.
Links der AOK Baden-Württemberg
Informationen zum Vertrag und Beitritt
Bestimmungen zur Abgabe und Abrechnung von Verbandstoffen, Teststreifen und anderen nicht apothekenpflichtigen Arzneimitteln zu Lasten der AOK Baden-Württemberg
Die Abgabe von Verbandstoffen, soweit diese nicht vom Vertrag nach dem o.g. Vertrag umfasst werden, Teststreifen und anderen nicht apothekenpflichtigen Arzneimitteln ist ohne Vertragsbeitritt möglich.
Für Leistungserbringer, die Versicherte der AOK Baden-Württemberg im Rahmen der Regelungen des SGB V mit diesen Produkten versorgen, gelten die folgenden Abgabe- und Abrechnungsbestimmungen.