Preisbildung für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen
Insbesondere Salben und Cremes, aber auch Tropfen und Kapseln und sogar Krebsmedikamente werden in der Apotheke häufig patientenindividuell zubereitet: Apotheker stellen unter anderem sterile Infusions- oder Injektionslösungen her und liefern diese an die Ärzte. Krankenkassen und Apotheker haben den gesetzlichen Auftrag, sich auf Preise und Vergütungsdetails für solche Zubereitungen zu einigen.
In der sogenannten Hilfstaxe, einer Vereinbarung zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und dem GKV-Spitzenverband, haben beide Parteien Preise und Abschläge sowie Näheres zur Abrechnung und zur Vergütungshöhe der Ausgangssubstanzen festgelegt.
Informationen zur Hilfstaxe des GKV-Spitzenverbands
Offiziell heißt die Hilfstaxe „Vertrag über die Preisbildung für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen“. Grundlage sind §§ 4 und 5 der Arzneimittelpreisverordnung. Die Vereinbarung selbst sowie aktuelle Anlagen und Ergänzungen hält der GKV-Spitzenverband auf seiner Website bereit. Sie finden diese Informationen im Bereich Krankenversicherung unter Arzneimittel, Rahmenverträge (für Apotheken) unter der Überschrift „Hilfstaxe“.
Weiterführende Informationen
- GKV-Spitzenverband Rahmenverträge zur Arzneimittelversorgung