Fachportal für Leistungserbringer

Schwanger als MFA: ein Überblick

Dürfen Medinische Fachangestellte (MFA) noch arbeiten, wenn sie schwanger sind? Und falls ja, welche Tätigkeiten können sie noch übernehmen? Und wann müssen sie ihre Vorgesetzten in der Praxis informieren? Diese Fragen beantwortet dieser Text.

Schwangerschaft: Untersuchung mit Ultraschall (Symbolbild)
AOK

Allgemeine Schutzfrist

Unabhängig vom Beruf dürfen schwangere Frauen in den letzten sechs Wochen vor dem Geburtstermin nicht arbeiten. Das bestimmt §3 des Mutterschutzgesetz (MuSchG). Nach der Entbindung gilt eine Schutzfrist von mindestens acht Wochen.

Das MuSchG gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Selbstverständlich schützt es nicht nur MFA, die in Vollzeit beschäftigt sind, sondern auch Teilzeitkräfte und geringfügig Beschäftigte.

Mutterschutzgesetz: Konsequenzen für die Arztpraxis

Für Medizinische Fachangestellte können in der Schwangerschaft noch weiterreichende Schutzmaßnahmen bis hin zum Beschäftigungsverbot greifen.

So heißt es unter § 11 des Mutterschutzgesetzes: „Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt.“

Das heißt: Alle Tätigkeiten, die eine werdende Mutter und ihr Kind gefährden könnten, müssen ausgeschlossen werden.

Dürfen Schwangere Blut abnehmen?

Das Mutterschutzgesetz nennt eine Reihe von Aufgaben, die für Schwangere eine unverantwortbare Gefährdung darstellen können. Dazu gehört unter anderem der Umgang mit Gefahrstoffen und Biostoffen. Damit sind fruchtbarkeitsschädigende chemische Stoffe, Viren, Bakterien oder Pilze gemeint.

In der Praxis folgt daraus für schwangere MFA meistens:

  • keine Blutabnahmen
  • keine Spritzen geben (auch nicht intramuskulär oder subkutan)
  • keine Entsorgung und Reinigung kontaminierter Instrumente
  • keine Versorgung von infektiösen Wunden
  • keine Rasur von Patienten mit Rasierklingen
  • keinen Kontakt mit bekannt infektiösen Patienten

Allerdings können die Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber Schwangere mit anderen zumutbaren Arbeiten beschäftigen.

Wann sollten MFA sagen, dass sie schwanger sind?

Eine schwangere Frau soll ihrem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald sie weiß, dass sie schwanger ist. Nur so können die entsprechenden Schutzmaßnahmen umgesetzt werden. Allerdings: Rechtlich verpflichtet sind Schwangere dazu nicht.

Betriebliches Beschäftigungsverbot für MFA

Um den Schutz von Schwangeren zu gewährleisten, greifen die Verantwortlichen in Arztpraxen auf eine sogenannte Gefährdungsbeurteilung zurück. Diese Gefährdungsbeurteilung müssen Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber grundsätzlich vorhalten. Das regeln § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) sowie § 10 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG).

Aus der Gefährdungsbeurteilung muss hervorgehen, ob für eine schwangere Frau:

  • keine Schutzmaßnahmen nötig sind,
  • eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen erforderlich ist oder
  • eine Fortführung der Tätigkeit der Frau an diesem Arbeitsplatz nicht möglich sein wird.

Sofern die Arbeitsbedingungen in der Arztpraxis angepasst werden können, muss es Medizinischen Fachangestellten ermöglicht werden, auch während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit ihren Beruf auszuüben.

Je nach Größe der Praxis kann es jedoch sein, dass sich keine sichere Tätigkeit für MFA finden lässt. In diesem Fall sprechen die Inhaber und Inhaberinnen ein Beschäftigungsverbot aus.

Ärztliches Beschäftigungsverbot

Ärztinnen und Ärzte können für schwangere und stillende Frauen ein ärztliches Beschäftigungsverbot aussprechen. Im Gegensatz zum betrieblichen Beschäftigungsverbot greift das ärztliche Beschäftigungsverbot, wenn die Arbeit beispielsweise aufgrund des Schwangerschaftsverlaufs oder individuellen Vorerkrankungen zu gefährlich für Mutter oder Kind ist. Dabei kann es sich um vollständiges oder teilweises Beschäftigungsverbot handeln.

Wenn ein betriebliches oder ärztliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird, erhalten Arbeitnehmerinnen einen Mutterschutzlohn, der aus dem durchschnittlichen Einkommen der letzten drei Monate vor der Schwangerschaft berechnet wird. MFA müssen also keine finanziellen Einbußen durch ein Beschäftigungsverbot befürchten.

Weiterführende Informationen

Kontakt zu Ihrer AOK Bayern

Ansprechpartner finden

Finden Sie schnell und einfach Ihren Ansprechpartner passend zum Thema.

Zur Ansprechpartnersuche

Kontakt aufnehmen

Sie haben Fragen und Hinweise? Die Experten und Expertinnen der AOK helfen Ihnen gerne weiter.

Zu den Kontaktangeboten