Download der Wirkstoffliste
Die AOK Nordwest bietet entsprechend § 130a Abs. 8 SGB V jedem geeigneten, zuverlässigen und leistungsfähigen Unternehmen ab sofort den Abschluss von nicht exklusiven Verträgen zu Arzneimittelwirkstoffen an, die der Wirkstoffliste zu entnehmen sind:
Dokumente der AOK NordWest Westfalen-Lippe
Teilnahme
Bei Interesse am Abschluss eines Vertrages zu den genannten Wirkstoffen finden Sie auf der folgenden Internetseite nähere Informationen:
http://ted.europa.eu/TED/main/HomePage.do
Über eine Verlinkung in den Bekanntmachungen gelangen Sie in das Deutsche Vergabeportal und haben dort die Möglichkeit, die erforderlichen Teilnahmeunterlagen anzufordern. Diese bestehen aus den folgenden drei Dokumenten:
- Dokument 1: Angebotsformblatt
- Dokument 2: Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit
- Dokument 3: Eigenerklärung zur Lieferfähigkeit
Weiterführende Informationen
- TED (Tenders Electronic Daily) TED: Startseite der Website
Hinweis:
Bei den Verträgen handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags beziehungsweise öffentlicher Aufträge, im Sinne der Richtlinie 2004/18/EG beziehungsweise der §§ 97 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), da allen geeigneten, zuverlässigen und leistungsfähigen Unternehmen Vertragsverhandlungen und Vertragsschlüsse angeboten werden. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (unter anderem Beschluss vom 11. Januar 2012 - Az. VII-Verg 57/11 Randnr. 62) entfällt ein Wettbewerbsvorteil für ein Unternehmen, und es findet kein Wettbewerb statt, wenn ein Vertragsschluss jederzeit rechtlich und tatsächlich möglich ist.
Rabattverträge über Blutzuckerteststreifen
Die Anlage 3a-WL des Arzneilieferungsvertrags zwischen den Primärkassen und dem Apothekerverband Westfalen-Lippe legt unter anderem Preisgruppen für Blutzuckerteststreifen fest. Die AOK NordWest hat nun mit einigen Anbietern von Teststreifen aus der Preisgruppe „B“ exklusiv Rabattverträge geschlossen. Bei entsprechender Verordnung kann dadurch eine zusätzliche Wirtschaftlichkeit bei gleichbleibender Qualität generiert werden.
Informationen zum Arzneilieferungsvertrag und den Ergänzungsvereinbarungen finden sich auf der Seite Arzneimittellieferverträge.