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RPK-Empfehlungsvereinbarung überarbeitet und weiterentwickelt

Zum 1. August 2024 tritt die aktualisierte RPK-Empfehlungsvereinbarung in Kraft. Als gemeinsame Handlungsgrundlage der Rehabilitationsträger schafft sie einen trägerübergreifenden und konzeptionellen Rahmen, um die Grundlagen für eine einheitliche Versorgungsstruktur sicherzustellen.

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Ein Mann hält ein Klemmbrett und macht sich dort Notizen. Im Hintergrund ist ein weiter Mann unscharf zu sehen. Dieser berührt mit beiden Händen seinen Kopf
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Empfehlungsvereinbarung für die Rehabilitation für psychisch kranke Menschen

Eine Arbeitsgruppe bei der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e. V. (BAR) hat die Empfehlungsvereinbarung für die Rehabilitation für psychisch kranke Menschen (RPK) überarbeitet. Die RPK-Empfehlungsvereinbarung tritt zum 1. August 2024 in Kraft.

Gemeinsame Handlungsgrundlage der Rehabilitationsträger

Die RPK-Empfehlungsvereinbarung regelt, wie die Kranken-, Renten- und Unfallversicherungsträger sowie die Bundesagentur für Arbeit zusammenarbeiten, um Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen Leistungen zur Teilhabe in Rehabilitationseinrichtungen zu gewähren.

Als gemeinsame Handlungsgrundlage der Rehabilitationsträger schafft die RPK-Empfehlungsvereinbarung einen trägerübergreifenden und konzeptionellen Rahmen, um die Grundlagen für eine einheitliche Versorgungsstruktur sicherzustellen. Gleichzeitig dient sie den Leistungserbringern als ein vereinbarter Leistungsrahmen.