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HKP: Mehr Befugnisse für Pflegekräfte

Über Dauer und Häufigkeit von bestimmten Maßnahmen zur häuslichen Krankenpflege können ab Juli auch qualifizierte Pflegefachkräfte entscheiden.

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©iStock.com/AlexRaths

Kompetenzerweiterung bei der häuslichen Krankenpflege

Qualifizierte Pflegefachkräfte erhalten in Deutschland künftig mehr berufliche Kompetenzen und Befugnisse. Ab 1. Juli 2024 ist es ihnen möglich bei der Verordnung häuslicher Krankenpflege (HKP) für bestimmte Leistungen die notwendige Dauer und Häufigkeit einer ärztlich verordneten Maßnahme eigenständig festzustellen. Diese gilt zum Beispiel für Kompressionsbehandlungen oder bei akuten Wundversorgungen. Die entsprechenden rechtlichen Änderungen hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie festgelegt.

Grundsätzlich gilt aber, dass die Verordner die medizinische Notwendigkeit einer HKP-Leistung ärztlich feststellen müssen. Sie müssen auf der Verordnung auch angeben, ob die Festlegungen zu Dauer und Häufigkeit einer Maßnahme durch eine qualifizierte Pflegefachkraft erfolgen soll. Sofern wichtige medizinische Gründe vorliegen, kann dies weiterhin durch den Verordner selbst erfolgen.

Neues Formular für Verordnung von häuslicher Krankenpflege

Damit die neuen Regelungen in der Praxis umgesetzt werden können, wurde das Muster 12 angepasst. In der neuen Version gibt es unter anderem neue Ankreuzfelder. Ab dem 1. Juli 2024 müssen Ärztinnen und Ärzte ausschließliche die neue Version „Verordnung häuslicher Krankenpflege“ (Kennzeichnung 7.2024) für die Verordnung HKP verwenden. Das alte Muster 12 ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gültig und kann nicht aufgebraucht werden.

Flexibel auf Veränderungen in Pflegesituation reagieren

Sollten nachträgliche Änderungen in der häuslichen Pflegesituation während eines laufenden Genehmigungszeitraumes für von der Pflegekraft bereits hinsichtlich Dauer bzw. Häufigkeit konkretisierte Leistungen auftreten, kann die dazu qualifizierte Pflegefachkraft über die infolge der Änderungen der Pflegesituation notwendige, künftige Dauer und Häufigkeit entscheiden. Dies betrifft aber ausschließlich Änderungen in der Dauer und Häufigkeit von bereits verordneten und genehmigten Maßnahmen. Für solche Änderungen haben die Bundesrahmenempfehlungspartner einen Vordruck „Anlage 1 - Änderungsantrag nach § 37 Abs. 8 SGB V“ entwickelt. Die AOK bietet diesen Vordruck als ausfüllbares Formular auf ihrer Homepage an. Es ist darauf zu achten, das jeweilige Formular der zuständigen AOK zu nutzen.