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Kompetenzerweiterung häusliche Krankenpflege (HKP)

Mehr Verantwortung tragen künftig qualifizierte Pflegefachkräfte bei der HKP. Sie dürfen für bestimmte Leistungen die notwendige Dauer und Häufigkeit einer ärztlich verordneten Maßnahme feststellen, teilweise als auch Blankoverordnung bezeichnet.

Mehr Befugnisse für Pflegefachkräfte in der HKP

Bei der Verordnung häuslicher Krankenpflege (HKP) ist es seit dem 1. Juli 2024 möglich, dass qualifizierte Pflegefachkräfte für bestimmte Leistungen die notwendige Dauer und Häufigkeit einer ärztlich verordneten Maßnahme feststellen. In diesem Fall entscheidet eine qualifizierte Pflegefachkraft eigenständig über die Häufigkeit und Dauer der konkreten Maßnahmen und informiert die Verordnenden unverzüglich über die von ihr vorgenommenen Festlegungen zur Häufigkeit und Dauer. Damit erhalten Pflegefachkräfte mehr Befugnisse. Die entsprechenden rechtlichen Änderungen hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie festgelegt. Nach wie vor müssen die Verordnenden die medizinische Notwendigkeit einer HKP-Leistung ärztlich feststellen. Sie müssen auf der Verordnung auch angeben, ob die Festlegungen zu Dauer und Häufigkeit einer Maßnahme durch eine qualifizierte Pflegefachkraft erfolgen soll. Sofern wichtige medizinische Gründe vorliegen, kann dies weiterhin durch die Verordnenden selbst erfolgen.

Seit dem 1. Juli 2024 müssen Ärztinnen und Ärzte für die Verordnung HKP das neue Muster 12 verwenden. Das alte Muster 12 ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gültig und kann nicht aufgebraucht werden.

Änderungen und Neuerungen im Muster 12

E-Learning

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Nachträgliche Änderungen: Anlage 1 der zuständigen AOK nutzen

Bei nachträglichen Änderungen in der häuslichen Pflegesituation während eines laufenden Genehmigungszeitraumes, die ausschließlich Änderungen in der Dauer und Häufigkeit von bereits verordneten und genehmigten Maßnahmen betreffen, kann die dazu qualifizierte Pflegefachkraft über die künftige Dauer und Häufigkeit entscheiden. Diese Regelung ermöglicht es der Pflegefachkraft, flexibel auf Veränderungen in der Pflegesituation zu reagieren. Wichtig ist, dass die eingetretene nachträgliche Änderung in der häuslichen Pflegesituation, die die Erhöhung der Häufigkeit oder Verlängerung der Dauer begründen, auf dem Änderungsantrag konkret erläutert wird.

Die Bundesrahmenempfehlungspartner haben für solche Änderungen einen Vordruck „Anlage 1 - Änderungsantrag nach § 37 Abs. 8 SGB V“ entwickelt. Diesen Vordruck finden Sie als ausfüllbares Formular unten auf dieser Seite. Es ist darauf zu achten, das jeweilige Formular der zuständigen AOK zu nutzen.

Das ausgefüllte Formular ist der Krankenkasse unverzüglich zur Genehmigung vorzulegen. Auch in diesen Fällen ist die verordnende Vertragsärztin oder der verordnende Vertragsarzt über die Veränderung zu informieren und die Angaben in der HKP-Richtlinie zur Dauer und Häufigkeit einer Leistung zu beachten. Rückwirkende Ausstellungen sind grundsätzlich nicht zulässig.

Es gilt, dass die von der Pflegefachkraft auf der ursprünglichen Verordnung angegebene Dauer der Maßnahme im Zeitraum von 12 Monaten nur einmal verlängert und deren Häufigkeit nur zweimal erhöht werden kann. Ist aber eine darüberhinausgehende Verlängerung oder Erhöhung notwendig oder ist der Genehmigungszeitraum bereits abgelaufen, bedarf es einer neuen vertragsärztlichen Verordnung.

Regionale Anlage 1

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