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Kompetenzerweiterung häusliche Krankenpflege (HKP)

Mehr Verantwortung tragen künftig qualifizierte Pflegefachkräfte bei der HKP. Sie dürfen für bestimmte Leistungen die notwendige Dauer und Häufigkeit einer ärztlich verordneten Maßnahme feststellen, teilweise als auch Blankoverordnung bezeichnet.

Mehr Befugnisse für Pflegefachkräfte in der HKP

Bei der Verordnung häuslicher Krankenpflege (HKP) ist es seit dem 1. Juli 2024 möglich, dass qualifizierte Pflegefachkräfte für bestimmte Leistungen die notwendige Dauer und Häufigkeit einer ärztlich verordneten Maßnahme feststellen. In diesem Fall entscheidet eine qualifizierte Pflegefachkraft eigenständig über die Häufigkeit und Dauer der konkreten Maßnahmen und informiert die Verordnenden unverzüglich über die von ihr vorgenommenen Festlegungen zur Häufigkeit und Dauer. Damit erhalten Pflegefachkräfte mehr Befugnisse. Die entsprechenden rechtlichen Änderungen hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie festgelegt. Nach wie vor müssen die Verordnenden die medizinische Notwendigkeit einer HKP-Leistung ärztlich feststellen. Sie müssen auf der Verordnung auch angeben, ob die Festlegungen zu Dauer und Häufigkeit einer Maßnahme durch eine qualifizierte Pflegefachkraft erfolgen soll. Sofern wichtige medizinische Gründe vorliegen, kann dies weiterhin durch die Verordnenden selbst erfolgen.

Seit dem 1. Juli 2024 müssen Ärztinnen und Ärzte für die Verordnung HKP das neue Muster 12 verwenden. Das alte Muster 12 ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gültig und kann nicht aufgebraucht werden.

Änderungen und Neuerungen im Muster 12

Das Ankreuzfeld „SER“ ist neu. SER steht für Soziales Entschädigungsrecht. Ist der Grund für die Verordnung häuslicher Krankenpflege eine anerkannte gesundheitliche Schädigung, kreuzen Ärztinnen und Ärzte dieses Feld an.

Es gibt die neue Spalte „Häufigkeit/Dauer von Pflegefachkraft“, in der für die Leistungen, bei denen eine Festlegung von Dauer und Häufigkeit durch eine qualifizierte Pflegefachkraft entsprechend der HKP-Richtlinie möglich und gewünscht ist, eine Ankreuzmöglichkeit für die, die Leistung verordnenden, Personen vorgesehen ist. Bei einer verordneten Leistung, zu der eine qualifizierte Pflegefachkraft die Dauer und Häufigkeit der Leistung eigenständig festlegen soll, ist durch diese nur noch ein Kreuz in diesem Feld zu setzen. Steht eine Maßnahme nicht auf dem Formular, geben Ärztinnen und Ärzte diese im Freitextfeld „Sonstige Maßnahmen der Behandlungspflege“ an. Sofern es sich dabei um eine Leistung handelt, zu der die Festlegung der Dauer und Häufigkeit durch eine Pflegefachkraft möglich ist und dies erfolgen soll, ist ein Kreuz bei „Häufigkeit/Dauer von Pflegefachkraft“ zu setzen.

Die Datumsfelder im oberen Teil des Formulars (vom - bis) dürfen Pflegefachkräfte nicht befüllen. Bei einer Verordnung, bei der allein Leistungen verordnet werden, zu denen die Pflegefachkraft die Häufigkeit und Dauer festlegt, “ bleiben diese Felder leer.

Bei der Wundversorgung wurde in der Überschrift und als eigenes Ankreuzfeld der „Positionswechsel zur Dekubitusbehandlung“ gestrichen. Dies erfolgte lediglich aus Platzgründen auf dem Formular 12. Die Leistung gehört weiterhin zum Leistungskatalog und kann verordnet werden.

Bei den „Einschränkungen, die häusliche Krankenpflege erforderlich machen“ wurde eine Freitextzeile gestrichen.

Bei der Maßnahme „Anleitung zur Behandlungspflege“ wurde das Feld zur Angabe der Anzahl eingerückt.

Merkblatt: Verordnung häuslicher Krankenpflege

E-Learning

Praxiswissen Quickcheck: Verordnung häuslicher Krankenpflege

Thema ist die Verordnung häuslicher Krankenpflege (Muster 12). Dieses Programm gibt Ihnen den entscheidenden Überblick auf dem aktuellen Wissensstand.

Übersicht der Maßnahmen für die Kompetenzerweiterung im Rahmen der HKP

Bei der Festlegung von Dauer und Häufigkeit der Maßnahmen sind unabhängig davon, ob diese Angaben ärztlich oder bei geeigneten Leistungen durch qualifizierte Pflegefachkräfte festgelegt werden, das Wirtschaftlichkeitsgebot und die Vorgaben zu Dauer und Häufigkeit im Leistungsverzeichnis der HKP-Richtlinie zu beachten; Abweichungen sind auf der Verordnung zu begründen.

Die aufgeführten Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung sowie der Behandlungspflege sind abschließend. Darüber hinaus keine weiteren Verrichtungen im Rahmen der Kompetenzerweiterung möglich.

Die in der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie explizit benannten blankoverordnungsfähigen Leistungen sind abschließend, darüber hinaus sind keine weiteren Verrichtungen im Rahmen der Blankoverordnung möglich. Bei nachfolgend genannten Maßnahmen aus dem HKP-Leistungsverzeichnis ist eine Festlegung von Dauer und Häufigkeit durch eine qualifizierte Pflegefachkraft möglich:

Nr. Leistungsbeschreibung Angaben zu Dauer und Häufigkeit entsprechend der HKP-Richtlinie
1 Anleitung bei Grundpflege in der Häuslichkeit Anleitung bis zu 5 x verordnungsfähig
2 Ausscheidungen  
3 Ernährung (nur orale Verabreichung)  
4 Körperpflege  
5 Hauswirtschaftliche Versorgung
Nr. Leistungsbeschreibung Angaben zu Dauer und Häufigkeit entsprechend der HKP-Richtlinie
6 Absaugen (nur der oberen Luftwege)  
7 Anleitung bei der Behandlungspflege Bis zu 10 x Anleitung verordnungsfähig
12 Positionswechsel zur Dekubitusbehandlung

Dekubitus Grad 1: Erstverordnung sowie Folgeverordnungen für jeweils bis zu 7 Tage.

Ab Dekubitus Grad 2: Erstverordnung sowie Folgeverordnungen jeweils bis zu 4 Wochen.
13 Drainagen (Überprüfen, Versorgen) 1 – 2 x täglich
14 Einlauf / Klistier / Klysma / digitale Enddarmausräumung

Einlauf / Klistier / Klysma bis zu 2 x wöchentlich

digitale Enddarmausräumung als einmalige Leistung
21 Auflegen von Kälteträgern    1 – 3 Tage
22 Versorgung eines suprapubischen Katheters nach Neuanlage für bis zu 14 Tage
23 Katheterisierung der Harnblase

Dauerkatheter Wechsel alle 3 - 4 Wochen

Schulungskatheterisierung max. 5 Tage
27 Perkutane endoskopische Gastrostomie (PEG)  
28 Stomabehandlung  
30 Pflege des zentralen Venenkatheters 1-2-mal wöchentlich bei Transparentverband
31 Wundversorgung einer akuten Wunde Erstverordnung sowie Folgeverordnungen jeweils bis zu 4 Wochen
31b Kompressionsstrümpfe / Kompressionsverband Jeweils 1 x mal täglich
31c Stützende Verbände Bis zu 2 Wochen, jeweils 1 x täglich
31d Bandagen und Orthesen

Jeweils 1 x täglich

Stützkorsett: Jeweils 1 bis 2 x täglich

 

Nachträgliche Änderungen: Anlage 1 der zuständigen AOK nutzen

Bei nachträglichen Änderungen in der häuslichen Pflegesituation während eines laufenden Genehmigungszeitraumes, die ausschließlich Änderungen in der Dauer und Häufigkeit von bereits verordneten und genehmigten Maßnahmen betreffen, kann die dazu qualifizierte Pflegefachkraft über die künftige Dauer und Häufigkeit entscheiden. Diese Regelung ermöglicht es der Pflegefachkraft, flexibel auf Veränderungen in der Pflegesituation zu reagieren. Wichtig ist, dass die eingetretene nachträgliche Änderung in der häuslichen Pflegesituation, die die Erhöhung der Häufigkeit oder Verlängerung der Dauer begründen, auf dem Änderungsantrag konkret erläutert wird.

Die Bundesrahmenempfehlungspartner haben für solche Änderungen einen Vordruck „Anlage 1 - Änderungsantrag nach § 37 Abs. 8 SGB V“ entwickelt. Diesen Vordruck finden Sie als ausfüllbares Formular unten auf dieser Seite. Es ist darauf zu achten, das jeweilige Formular der zuständigen AOK zu nutzen.

Das ausgefüllte Formular ist der Krankenkasse unverzüglich zur Genehmigung vorzulegen. Auch in diesen Fällen ist die verordnende Vertragsärztin oder der verordnende Vertragsarzt über die Veränderung zu informieren und die Angaben in der HKP-Richtlinie zur Dauer und Häufigkeit einer Leistung zu beachten. Rückwirkende Ausstellungen sind grundsätzlich nicht zulässig.

Es gilt, dass die von der Pflegefachkraft auf der ursprünglichen Verordnung angegebene Dauer der Maßnahme im Zeitraum von 12 Monaten nur einmal verlängert und deren Häufigkeit nur zweimal erhöht werden kann. Ist aber eine darüberhinausgehende Verlängerung oder Erhöhung notwendig oder ist der Genehmigungszeitraum bereits abgelaufen, bedarf es einer neuen vertragsärztlichen Verordnung.

Regionale Anlage 1

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