Krankenhausplanung
Die Planung von Krankenhäusern liegt in der Verantwortung der Bundesländer, sie entscheiden damit über die stationären Kapazitäten der Region. Ziel der Planung ist eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen und wirtschaftlich selbstständigen Krankenhäusern.
Auf der Grundlage des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der landeseigenen Krankenhausgesetze stellen die Länder einen sogenannten Krankenhausplan auf. Der Krankenhausplan weist Standorte, Versorgungsaufträge und Entwicklungsbedarfe aus. Er muss eine abgestufte Krankenhausversorgung gewährleisten. Für die Aufstellung des Krankenhausplans ist der Landesausschuss für Krankenhausplanung zuständig, in dem auch die Krankenhausgesellschaft des Landes und die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen mitwirken.
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Krankenhausplanung Hessen
Weiterführende Informationen
- Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Hessisches Krankenhausgesetz 2011 (HKHG 2011)
- Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Krankenhausplan 2020
- Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Vorhaltung stationärer Behandlungskapazitäten für die weitere Bewältigung der COVID-19-Pandemie
Regionale Rahmenbedingungen der Krankenhausbehandlung
Darüber hinaus schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen Verträge mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen der Krankenhausträger im Land. Die Verträge regeln insbesondere
- die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung
- die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung
- Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen
- die soziale Betreuung und Beratung der Versicherten im Krankenhaus
- den nahtlosen Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Rehabilitation oder Pflege
- das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der medizinischen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1