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Allgemeine Apotheken-Verträge der AOK Bayern

Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung

In Bayern ergänzt der Arzneimittelversorgungsvertrag Bayern (AV-Bay) den Rahmenvertrag für Apotheken.

Der AV-Bay ist eine Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129, Abs. 2, SGB V – und zur Vereinbarung über die Übermittlung von Daten im Rahmen der Arzneimittelabrechnung nach § 300 SGB V vom 01.11.2023.

Hinweis: Die Anlage 4 wird in ihrer jeweils gültigen Fassung unter „Preisregelungen für Blutzuckerteststreifen“ gesondert veröffentlicht.

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Versorgung mit Produkten zur enteralen Ernährung

Gegenstand des Vertrages ist die qualitätsgesicherte, wirtschaftliche und bedarfsgerechte Versorgung der Versicherten der AOK Bayern sowie aller durch die AOK Bayern betreuten Anspruchsberechtigten mit Produkten zur enteralen Ernährung sowie alle zusätzlich zur Bereitstellung der enteralen Ernährungsprodukte zu erbringenden notwendigen Leistungen. 

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Substitution opioidabhängiger Personen: Vereinbarung über die Abrechnung des Sichtbezuges in Apotheken

Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Honorierung des Sichtbezugs in Apotheken. Die Möglichkeiten einer wohnortnahen Sichtvergabe verbessern die Versorgung der Betroffenen und schaffen eine Unterstützung und Entlastung des behandelnden Arztes.

Diese Vereinbarung tritt zum 01.10.2024 in Kraft.

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