Definition Sprechstundenbedarf (SSB)
Als Sprechstundenbedarf (SSB) werden Mittel bezeichnet, die zur ärztlichen Behandlung von Versicherten unmittelbar benötigt werden. Entscheidend ist, dass die Produkte im SSB nicht individuell für Patienten verordnet werden. Beispielsweise, weil sie entweder für Notfallbehandlungen sofort verfügbar sein müssen oder weil mehrere Patienten aus einer Packung versorgt werden können. Die gesetzlichen Krankenkassen finanzieren die Versorgung gemeinschaftlich.
Zu den SSB zählen Arzneimittel und arzneimittelähnliche Medizinprodukte, Diagnostika und Diagnosebedarf, Mittel zur Narkose und örtlichen Betäubung, Desinfektions- und Reinigungsmittel (ausschließlich zur Anwendung am Patienten), Einmalbedarf zur Infusion, Drainage und Entnahme, Implantate wie Osteosynthesematerial und Verband-, Kompressions- und OP-Material.
Was regelt die Vereinbarung?
Die Vereinbarung über die vertragsärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf (Sprechstundenbedarfsvereinbarung) regelt, welche Mittel als Sprechstundenbedarf angefordert werden können und welche Präparate im Rahmen des organisierten Notfalldienstes verordnet werden dürfen.
Informationen der AOK Niedersachsen
Die Verordnungsfähigkeit des Sprechstundenbedarfs ergibt sich aus Anlage I der Vereinbarung über die Verordnung von Sprechstundenbedarf zwischen der KVN und den Verbänden der Krankenkassen.
Die AOK hat zusammen mit der KVN eine Arbeitshilfe, den sogenannten Musterkoffer, erstellt. Dieser Musterkoffer enthält je nach spezifischer Facharztgruppe Hinweise auf die Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln und Medizinprodukten über den Sprechstundenbedarf. Außerdem ist dort eine Liste über die häufigsten Verordnungsfehler im letzten Jahr aufgeführt, die zu einem Regress geführt haben.
Diese Arbeitshilfe ist nicht rechtsverbindlich und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die enthaltenen Fertigarzneimittel, Medizinprodukte sowie Produkt- und Firmennamen sind nur beispielhaft genannt.
Die gesetzlichen Regelungen zur Verordnungsfähigkeit zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 34 SGB V (zum Beispiel Arzneimittel-Richtlinien) sind weiterhin zu beachten, ebenso das Wirtschaftlichkeitsgebot.
Der Musterkoffer ist auf der KVN-Seite im KVN-Portal (Login) zu finden: Startseite kvn.de.
Die Sprechstundenbedarfsvereinbarung ist auf der KVN-Seite unter Amtliche Bekanntmachungen zu finden: Amtliche Bekanntmachungen.