Landesregelung in Nordrhein-Westfalen nach § 5 APG NRW
Auf Landesebene regelt seit 1. Oktober 2019 eine Rahmenvereinbarung die Abläufe beim Übergang von der Krankenhausbehandlung in die ambulante pflegerische Versorgung oder in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung beziehungsweises Einrichtung der Kurzzeitpflege („Überleitungsverfahren“).