Änderungen zum Genehmigungsvorbehalt
Für verschiedene Arztgruppen entfällt die Verpflichtung, vor der Erstverordnung von cannabishaltigen Produkten eine Genehmigung bei der Krankenkasse einzuholen.
Mit Beschluss vom 18.07.2024 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die gesetzliche Vorgabe aus dem Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz vom Juli 2023 umgesetzt.
Der Beschluss ist am 17.10.2024 in Kraft getreten.
Sie können den Beschluss hier nachlesen:
- Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA) Arzneimittel-Richtlinie: Abschnitt N § 45 (Genehmigungsvorbehalt Cannabisarzneimittel)
Für wen entfällt der Genehmigungsvorbehalt bei Cannabis?
Für 16 Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen sowie 5 Zusatzbezeichnungen entfällt der Genehmigungsvorbehalt.
Welche Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnungen hat der G-BA gelistet?
- Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin,
- Fachärztin/Facharzt für Anästhesiologie,
- Fachärztin/Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie,
- Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin,
- Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Angiologie,
- Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie,
- Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologie,
- Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie,
- Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Infektiologie,
- Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie,
- Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie,
- Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie,
- Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie,
- Fachärztin/Facharzt für Neurologie,
- Fachärztin/Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin,
- Fachärztin/Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie.
- Geriatrie,
- Medikamentöse Tumortherapie,
- Palliativmedizin,
- Schlafmedizin
- Spezielle Schmerztherapie
Bei Ärztinnen und Ärzten, die diese Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnungen führen, geht der G-BA davon aus, dass sie die Voraussetzungen für eine Verordnung von cannabishaltigen Produkten abschließend selbst einschätzen können.
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