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Verordnung cannabishaltiger Produkte

Cannabishaltige Produkte dürfen laut Gesetzgeber bei einer schwerwiegenden Erkrankung verordnet werden. Eine Erkrankung gilt als schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich ist oder die Lebensqualität aufgrund starker gesundheitlicher Einschränkungen (wie etwa einem vorliegenden Pflegegrad oder Grad der Behinderung) dauerhaft und erheblich beeinträchtigt.

Eine Person entnimmt medizinisches Cannabis aus einem Plastikbehälter. Das Bild ist ein Symbolbild.
iStock.com/Sezeryadigar

Änderungen zum Genehmigungsvorbehalt

Für verschiedene Arztgruppen entfällt die Verpflichtung, vor der Erstverordnung von cannabishaltigen Produkten eine Genehmigung bei der Krankenkasse einzuholen.

Mit Beschluss vom 18.07.2024 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die gesetzliche Vorgabe aus dem Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz vom Juli 2023 umgesetzt.

Der Beschluss ist am 17.10.2024 in Kraft getreten.

Sie können den Beschluss hier nachlesen:

Für wen entfällt der Genehmigungsvorbehalt bei Cannabis?

Für 16 Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen sowie 5 Zusatzbezeichnungen entfällt der Genehmigungsvorbehalt.

Welche Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnungen hat der G-BA gelistet?

  • Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin,
  • Fachärztin/Facharzt für Anästhesiologie,
  • Fachärztin/Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie,
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin,
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Angiologie,
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie,
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologie,
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie,
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Infektiologie,
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie,
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie,
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie,
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie,
  • Fachärztin/Facharzt für Neurologie,
  • Fachärztin/Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin,
  • Fachärztin/Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie.
  • Geriatrie,
  • Medikamentöse Tumortherapie,
  • Palliativmedizin,
  • Schlafmedizin
  • Spezielle Schmerztherapie

Bei Ärztinnen und Ärzten, die diese Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnungen führen, geht der G-BA davon aus, dass sie die Voraussetzungen für eine Verordnung von cannabishaltigen Produkten abschließend selbst einschätzen können.

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