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Blankoverordnung in der Physiotherapie

Blankoverordnung in der Physiotherapie

Ärzte können ab 1. November diesen Jahres für über 100 Schulter-Diagnosen eine Blankoverordnungen ausstellen. Das heißt, sie verordnen kein konkretes Heilmittel mehr. Über dieses und die Anzahl und Frequenz entscheiden die Heilmittelerbringenden, die die Therapie damit flexibler aufbauen können.

Blankoverordnung Physiotherapie

Ab dem 1. November 2024 können Verordnende die sogenannte Blankoverordnungen für gesetzlich versicherte Patienteninnen und Patienten in der Physiotherapie ausstellen. Diese gilt für über 100 Schulter-Diagnosen aus der physiotherapeutischen Diagnosegruppe EX. Grundlage ist der „Vertrag nach § 125a SGB V über die Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung in der Physiotherapie“ inklusive der Anlagen.

Für einen Zeitraum von bis zu 16 Wochen ab Ausstellungsdatum können Leistungserbringer damit bei der Therapiegestaltung frei entscheiden – über:

  • den Einsatz der Heilmittel (hierfür können die Heilmittel der Diagnose „EX“ verwendet werden)
  • die Therapiefrequenz zwischen den Terminen und
  • die Gesamtdauer der Therapie (max. 16 Wochen).

Die Therapeutinnen und Therapeuten müssen dabei die Vorgaben des Ampelsystems beachten. Dieses soll eine unverhältnismäßige Mengenausweitung verhindern.

AOK-Übersicht stellt Besonderheiten der Blankoverordnung Physiotherapie vor

Vertrag nach § 125a SGB V (Blankoverordnung)

Besonderheiten der Blankoverordnung der Physiotherapie

Wirtschaftliche Verantwortung: Das Ampelsystem

Das Ampelsystem zählt alle angewandten Behandlungseinheiten einer Blankoverordnung. Die Ampelphasen beziehen sich immer auf die Laufzeit einer Blankoverordnung. Für Diagnosen des langfristigen Heilmittelbedarfes (LHB) sowie des besonderen Verordnungsbedarfes (BVB) gelten die Regelungen der einzelnen Ampelphasen nicht.

Definition der Ampelphasen

Grüne PhaseSumme der genutzten Behandlungseinheiten ist medizinisch-therapeutisch sinnvoll und verhältnismäßig.
Rote PhaseBehandlungseinheiten innerhalb der „roten Phase“ werden mit einem Abschlag von neun Prozent vergütet. Dieser Abschlag wird unmittelbar im Abrechnungsverfahren durch die Krankenkasse bei der Auszahlung der Vergütung umgesetzt.

 

Neue Vergütungspositionen aufgenommen

Neu ist die Vergütung für folgende Leistungen:

  1. Versorgungsbezogene Pauschale
    Mit der einmaligen Vergütung je Blankoverordnung soll der besondere Aufwand bei der Patientenversorgung refinanziert werden.
  2. Diagnostik
    Zwei neuen Positionsnummern: die physiotherapeutische Diagnostik und Bedarfsdiagnostik.

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