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Blankoverordnung in der Physiotherapie

Blankoverordnung in der Physiotherapie

Ärzte können ab 1. November diesen Jahres für über 100 Schulter-Diagnosen eine Blankoverordnungen ausstellen. Das heißt, sie verordnen kein konkretes Heilmittel mehr. Über dieses und die Anzahl und Frequenz entscheiden die Heilmittelerbringenden, die die Therapie damit flexibler aufbauen können.

Blankoverordnung Physiotherapie

Ab dem 1. November 2024 können Verordnende die sogenannte Blankoverordnungen für gesetzlich versicherte Patienteninnen und Patienten in der Physiotherapie ausstellen. Diese gilt für über 100 Schulter-Diagnosen aus der physiotherapeutischen Diagnosegruppe EX. Grundlage ist der „Vertrag nach § 125a SGB V über die Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung in der Physiotherapie“ inklusive der Anlagen.

Für einen Zeitraum von bis zu 16 Wochen ab Ausstellungsdatum können Leistungserbringer damit bei der Therapiegestaltung frei entscheiden – über:

  • den Einsatz der Heilmittel (hierfür können die Heilmittel der Diagnose „EX“ verwendet werden)
  • die Therapiefrequenz zwischen den Terminen und
  • die Gesamtdauer der Therapie (max. 16 Wochen).

Die Therapeutinnen und Therapeuten müssen dabei die Vorgaben des Ampelsystems beachten. Dieses soll eine unverhältnismäßige Mengenausweitung verhindern.

AOK-Übersicht stellt Besonderheiten der Blankoverordnung Physiotherapie vor

Die bereits bekannten Regelungen über die Versorgung mit Leistungen der Physiotherapie aus dem Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V gelten grundsätzlich auch für Blankoverordnungen. Abweichende Regelungen sind im Vertrag nach § 125a SGB V geregelt. Die Unterschiede stellt der kostenlose Flyer der AOK dar.

Vertag nach § 125a SGB V (Blankoverordnung)

Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten in von der GKV-zugelassenen Praxen nach § 124 Absatz 1 SGB V dürfen Blankoverordnungen durchführen. Eine besondere Qualifikation ist nicht notwendig. Auch müssen die Leistungserbringer den Vertrag nach § 125a SGB V nicht gesondert anerkennen.

  • Praxen, die eine Zulassung ausschließlich als Masseurinnen und Masseur sowie medizinische Badebetriebe haben, dürfen keine Blankoverordnungen durchführen.
  • Ebenso können Krankenhäuser in Kurbetriebe oder für sonstige Heilpersonen die gemäß § 124 Abs.5 physiotherapeutische Leistungen an ambulante Patientinnen und Patienten abgeben nicht an der Blankoverordnung teilnehmen.

Besonderheiten der Blankoverordnung der Physiotherapie

  • Die Verordnenden nutzen für die Blankoverordnungen das Muster 13
  • Die Blankoverordnungen ist derzeit ausschließlich für 114 vorgegebene ICD-10-Codes von Schultererkrankungen in Kombination mit der Diagnosegruppe „EX „möglich
  • Als Heilmittel ist „BLANKOVERORDNUNG“ angeben.
  • Ist als Heilmittel „BLANKOVERORDNUNG“ angeben, bleiben die Felder ergänzendes Heilmittel, Behandlungseinheiten und Frequenz frei.
  • Für die Durchführung der einzelnen Heilmittel gilt die Leistungsbeschreibung des Vertrages nach § 125 Abs.1 SGB V.
  • Bei jeder Behandlung dürfen die Therapeutinnen und Therapeuten aus den für die Diagnosegruppe „EX“ vorgegebenen Heilmitteln des Heilmittelkatalogs frei wählen.
  • In jedem Behandlungstermin sind Heilmittel-Kombinationen aus bis zu zwei vorrangigen und einem ergänzenden Heilmittel erlaubt.
  • Die Doppelbehandlung eines Heilmittels ist möglich. Damit sind dann beide vorrangigen Heilmittel eines Termins ausgefüllt.
  • Die Therapiezeit pro Behandlung ergibt sich aus den jeweils angewandten Heilmitteln.
  • Auch können die Therapeutinnen und Therapeuten über die Durchführung als Einzel-, Gruppen- und/oder telemedizinische Leistung bestimmen. Bei der Videotherapie gelten aber die Vorgaben je Verordnung.
  • Jede Blankoverordnung ist bis zu 16 Wochen ab Ausstellungsdatum gültig. Dieser Zeitraum kann, muss aber nicht vollständig genutzt werden.
  • Kann das gewünschte Therapieziel nach 16 Wochen nicht erreicht werden, ist anschließend eine Folge-Blankoverordnung möglich.

Wirtschaftliche Verantwortung: Das Ampelsystem

Das Ampelsystem zählt alle angewandten Behandlungseinheiten einer Blankoverordnung. Die Ampelphasen beziehen sich immer auf die Laufzeit einer Blankoverordnung. Für Diagnosen des langfristigen Heilmittelbedarfes (LHB) sowie des besonderen Verordnungsbedarfes (BVB) gelten die Regelungen der einzelnen Ampelphasen nicht.

Definition der Ampelphasen

Grüne PhaseSumme der genutzten Behandlungseinheiten ist medizinisch-therapeutisch sinnvoll und verhältnismäßig.
Rote PhaseBehandlungseinheiten innerhalb der „roten Phase“ werden mit einem Abschlag von neun Prozent vergütet. Dieser Abschlag wird unmittelbar im Abrechnungsverfahren durch die Krankenkasse bei der Auszahlung der Vergütung umgesetzt.

 

Neue Vergütungspositionen aufgenommen

Neu ist die Vergütung für folgende Leistungen:

  1. Versorgungsbezogene Pauschale
    Mit der einmaligen Vergütung je Blankoverordnung soll der besondere Aufwand bei der Patientenversorgung refinanziert werden.
  2. Diagnostik
    Zwei neuen Positionsnummern: die physiotherapeutische Diagnostik und Bedarfsdiagnostik.

Weiterführende Informationen