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Videobehandlung

Die Behandlung per Video ist in der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie möglich. Im Wesentlichen bleiben die Regelungen in der seit 1. September 2022 gültigen Übergangsvereinbarung bestehen.

Bundeseinheitlicher Vertrag

Handout zur Videotherapie

Voraussetzungen für Behandlung per Video

Die Vereinbarung legt die Rahmenbedingungen einer Behandlung per Video in der Stimm,- Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie fest. Sie besagt unter anderem, dass die erste Therapieeinheit immer als Präsenztermin im unmittelbaren persönlichen Kontakt erfolgen muss. Das gilt auch für jede Erst-und Bedarfsdiagnostik.

Voraussetzung für die Durchführung telemedizinischer Leistungen ist, dass der oder die Versicherte in der Lage ist, aktiv am Therapieprozess teilzunehmen und in der Gesamtbetrachtung der vorliegenden funktionellen und strukturellen Schädigungen zur Durchführung und Mitwirkung an einer Therapie in telemedizinischer Form in der Lage ist und über eine ausreichende Medienkompetenz verfügt. Für Kinder gibt es Sonderregelungen:

  • die Medienkompetenz bei Versicherten, die das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss besonders sorgfältig geprüft werden. Dies ist in der Patientenakte zu dokumentieren.
  • bei Kinder ab vier Jahren, die telemedizinisch behandelt werden, muss eine Bezugs- oder Betreuungsperson dabei sein. 

Ausgeschlossen ist die Behandlung per Video, wenn eine Anleitung den unmittelbaren persönlichen Kontakt nötig macht, das Patientenwohl gefährdet und persönliche Intervention erforderlich ist. Dies könnte z.B. bei folgenden funktionelle/strukturelle Schädigungen der Fall sein:  

  • Aspirationsgefahr
  • Tonlosigkeit
  • nicht kompensierte Hörminderung/ -verlust
  • Stark fluktuierende Symptomatik (z. B. bei akuter Aphasie, unmittelbarer postoperativer Phase)
  • nicht kompensierte psychische Beeinträchtigungen

Technische Standards zur telemedizinischen Leistung

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