Bundeseinheitlicher Vertrag
Gesetzlich Versicherte haben die Möglichkeit telemedizinische Leistungen in der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie zu erhalten. Die Einzelheiten dazu regeln die Heilmittel-Richtlinien und der bundesweite Vertrag über die Versorgung mit Leistungen der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie. Im Wesentlichen bleiben die Regelungen in der seit 1. September 2022 gültigen Übergangsvereinbarung bestehen.
Handout zur Videotherapie
Was sind die Voraussetzungen für die Therapeutinnen und Therapeuten um die Videotherapie anbieten zu können? Welche neuen Positionsnummern für die Abrechnung gibt es? Oder wie bestätigen die Versicherten, dass sie die telemedizinische Leistung erhalten haben?
Ein Handout für die Telemedizinischen Leistungen in der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie beantwortet dieses und weitere Fragen. Übersichtlich zeigt es auf, welche Grundsätze und Voraussetzungen für die Videotherapie bestehen.
Voraussetzungen für Behandlung per Video
Die Vereinbarung legt die Rahmenbedingungen einer Behandlung per Video in der Stimm,- Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie fest. Sie besagt unter anderem, dass die erste Therapieeinheit immer als Präsenztermin im unmittelbaren persönlichen Kontakt erfolgen muss. Das gilt auch für jede Erst-und Bedarfsdiagnostik.
Voraussetzung für die Durchführung telemedizinischer Leistungen ist, dass der oder die Versicherte in der Lage ist, aktiv am Therapieprozess teilzunehmen und in der Gesamtbetrachtung der vorliegenden funktionellen und strukturellen Schädigungen zur Durchführung und Mitwirkung an einer Therapie in telemedizinischer Form in der Lage ist und über eine ausreichende Medienkompetenz verfügt. Für Kinder gibt es Sonderregelungen:
- die Medienkompetenz bei Versicherten, die das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss besonders sorgfältig geprüft werden. Dies ist in der Patientenakte zu dokumentieren.
- bei Kinder ab vier Jahren, die telemedizinisch behandelt werden, muss eine Bezugs- oder Betreuungsperson dabei sein.
Ausgeschlossen ist die Behandlung per Video, wenn eine Anleitung den unmittelbaren persönlichen Kontakt nötig macht, das Patientenwohl gefährdet und persönliche Intervention erforderlich ist. Dies könnte z.B. bei folgenden funktionelle/strukturelle Schädigungen der Fall sein:
- Aspirationsgefahr
- Tonlosigkeit
- nicht kompensierte Hörminderung/ -verlust
- Stark fluktuierende Symptomatik (z. B. bei akuter Aphasie, unmittelbarer postoperativer Phase)
- nicht kompensierte psychische Beeinträchtigungen
Neue Positionsnummern der telemedizinischen Leistungen (TML)
Leistungserbringenden können in der Stimm,- Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie die Behandlung per Video die anbieten. Die erbrachten Leistungen können die Therapeuten abrechnen. Dafür wurden neue Positionsnummern zur Abrechnung der telemedizinischen Leistungen eingerichtet.
X3122 | Einzel-Therapie (Regelbehandlungszeit: 30 Minuten) |
X3123 | Einzel-Therapie (Regelbehandlungszeit: 45 Minuten) |
X3124 | Einzel-Therapie (Regelbehandlungszeit: 60 Minuten) |
X3240 | Gruppen-Therapie 2 Patientinnen und/oder Patienten (Regelbehandlungszeit: 45 Minuten) |
X3242 | Gruppen-Therapie 3–5 Patientinnen und/oder Patienten (Regelbehandlungszeit: 45 Minuten) |
X3243 | Gruppen-Therapie 2 Patientinnen und/oder Patienten (Regelbehandlungszeit: 90 Minuten) |
X3244 | Gruppen-Therapie 3–5 Patientinnen und/oder Patienten (Regelbehandlungszeit: 90 Minuten) |
Hinweis: Wurde ein Hausbesuch (X9901) verordnet, kann die Leistung auch telemedizinisch erbracht werden. Die Abrechnung der Pos Nr. (X9901) ist dann nicht möglich
Technische Standards zur telemedizinischen Leistung
Für die sichere Nutzung der telemedizinischen Leistungen (per Video) gelten bestimmte Standards. Therapeutinnen und Therapeuten brauchen neben einem internetfähigen Endgerät ein Programm eines zertifizierten Videodienstanbieters. Der GKV-Spitzenverband führt auf seinen Webseiten ein Verzeichnis der möglichen Videodienstanbieter.
- GKV-Spitzenverband Liste der Videodienstanbieter