Wie das KHVVG die Versorgung verbessern soll
Das KHVVG enthält eine Vielzahl umfassender Änderungen mit dem Ziel der Sicherung und Steigerung der Behandlungsqualität, der Gewährleistung der flächendeckenden Versorgung und einer Effizienzsteigerung in der Krankenhausversorgung. Sie betreffen insbesondere das Fünfte Sozialgesetzbuch sowie die Gesetze zu den Krankenhausentgelten und zur Krankenhausfinanzierung.
- Bundesgesetzblatt Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG)
Krankenhausplanung anhand von Leistungsgruppen
Mit Inkrafttreten des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG) können die Bundesländer den Krankenhäusern Versorgungsaufträge auf der Basis definierter Leistungsgruppen zuweisen. Um diese zu erhalten, müssen die Häuser konkrete Qualitätsvorgaben erfüllen und in den einzelnen Versorgungsbereichen bestimmte Fallzahlen ("Mindestvorhaltezahlen") vorweisen. Für die Weiterentwicklung der Leistungsgruppen und Qualitätsvorgaben wird ein neuer Ausschuss gegründet, den Bund und Länder gemeinsam leiten. Im Ausschuss sind der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft, die Bundesärztekammer, die Hochschulmedizin und die Berufsorganisationen der Pflege vertreten. Die Zuweisung von Leistungsgruppen wird vergütungsrelevant.
Vorhaltekostenfinanzierung
Bei der Finanzierung der Kliniken wird eine Vorhaltekostenfinanzierung eingeführt, die Anreize zu einer wirtschaftlich motivierten Ausweitung der Leistungsmengen dämpfen soll. Zusammen mit der Selbstkostendeckung in der Pflege, dem "Pflegebudget", sollen die Kliniken künftig 60 Prozent ihrer Betriebskosten weitgehend unabhängig von tatsächlichen Fallzahlen erstattet bekommen. Unter bestimmten Umständen, so zum Beispiel bei starken Abweichungen von den Fallzahlen zur Berechnung der Vorhaltebudgets, kann es jedoch zu einer Neuberechnung der krankenhausindividuellen Vorhaltevolumen kommen, die dann auf der Basis der neuen Ist-Fallzahlen erfolgt. Die für die Vorhaltefinanzierung notwendigen Mittel, werden aus den bisherigen DRG-Fallpauschalen ausgegliedert, die DRG-Fallpauschalen dementsprechend abgesenkt.
Die Zuweisung von Leistungsgruppen und die Erfüllung der jeweiligen Qualitätskriterien wird Voraussetzung dafür, dass die Häuser an der Vorhaltekostenfinanzierung beteiligt werden. Ausnahmeregelungen von der Erfüllung von Qualitätskriterien bestehen indes für bedarfsnotwendige Kliniken, die in strukturschwachen Regionen die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung sichern, und für Fachkliniken.
Sektorenübergreifende Versorgung
Hinzu kommen Regelungen, die die ambulante und die sektorenübergreifende Versorgung stärken sollen. Die bisherigen Möglichkeiten, Krankenhäuser zur ambulanten Behandlung zu ermächtigen werden dafür ausgebaut, insbesondere für Sicherstellungshäuser und sogenannte „Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen“ (SüV). Letztere sindKrankenhäuser, die wohnortnah eine stationäre Krankenhausbehandlung mit ambulanten und pflegerischen Leistungen verbinden und mit dem KHVVG neu eingeführt werden. Die Standorte werden durch die Landesplanungsbehörden als SüV bestimmt. Stationäre Leistungen der SüV werden nach krankenhausindividuellen Tagesentgelten vergütet.
Transformationsfonds
Um den weitreichenden Strukturwandel zu finanzieren, wird beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) ein sogenannter „Transformationsfonds“ eingerichtet. Bis zum Jahr 2035 können bis zu 50 Milliarden Euro fließen. Die Mittel stammen zur Hälfte aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds beim BAS, also aus Geldern der gesetzlichen Krankenversicherung. Die andere Hälfte müssen die Länder aufbringen: Der Fonds steht den Bundesländern nur dann zur Verfügung, wenn sie sich an den Investitionen zu 50 Prozent beteiligen, gegebenenfalls gemeinsam mit dem Träger des betreffenden Krankenhauses.
Sonstige Regelungen
- Krankenkassen müssen ab 1. Januar 2025 Rechnungen der Kliniken binnen fünf Tagen begleichen.
- Nach der Neuregelung zur Tarifrefinanzierung erfolgt eine vollständige Refinanzierung von Tariflohnsteigerungen.
Zeitplan
Tag nach der Verkündung des KHVVG im Bundesgesetzblatt
Inkrafttreten
1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2026
Budgetneutrale Phase
bis 31. März 2025
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) legt mit Zustimmung des Bundesrates Qualitätskriterien zu den einzelnen Leistungsgruppen fest. Anschließend müssen die Krankenhäuser nachweisen, dass sie die Anforderungen erfüllen. Auf die Selbsteinschätzung der Kliniken folgt voraussichtlich ab dem 30. September 2025 eine erstmalige Begutachtung durch die Medizinischen Dienste. Die Systematik der Leistungsgruppen wird zum 1. Januar 2027 für die Auszahlung der Vorhaltevergütung relevant.
bis 1 Jahr nach Inkrafttreten
Das BMG legt in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Mindestvorhaltezahlen für die einzelnen Leistungsgruppen fest. Bei der Bestimmung der Mindestvorhaltezahlen und den Analysen zur Auswirkung der Vorgaben unterstützen das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) und das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK).
bis 30. September 2025
Das InEK legt ein Konzept zur Bestimmung des Vorhaltevolumens vor. Die Landesplanungsbehörden haben den Medizinischen Dienst erstmalig mit Prüfungen der Qualitätskriterien der Leistungsgruppen beauftragt.
bis 31. Oktober 2026
Die Landesbehörden übermitteln zur Ermittlung der Vorhaltevergütung erstmalig Informationen über die zugewiesenen Leistungsgruppen an das InEK.
ab 1. Januar 2026
Die Bundesländer können bis zum Jahr 2035 für Vorhaben zur Umsetzung der Reform zusammengenommen jährlich bis zu fünf Milliarden Euro aus dem Transformationsfonds abrufen.
bis 30. Juni 2026
Die erstmaligen Prüfungen der Qualitätskriterien durch den Medizinischen Dienst sind abgeschlossen.
bis 10. Dezember 2026
Das InEK stellt gegenüber den Krankenhausträgern die jeweiligen Vorhaltevolumina per Bescheid fest.
ab 1. Januar 2027
Krankenhäuser erhalten zur Finanzierung von Vorhaltekosten ein individuell ermitteltes Budget. Die Systematik derLeistungsgruppen wird vergütungsrelevant: Kliniken, denen keine Leistungsgruppen zugewiesen wurden, die die jeweiligen Mindestvorhaltezahlen nicht erfüllen oder für die keine Ausnahmeregelungen gelten, erhalten keine Vorhaltefinanzierung.
1. Januar 2029
Die Konvergenzphase ist abgeschlossen. Krankenhäuser erhalten das für ihre Standorte und deren Leistungsgruppen ermittelte Gesamtvorhaltebudget.