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Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz

Das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) enthält zahlreiche Regelungen im Bereich der Krankenhausplanung, -finanzierung und -vergütung.

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Wie das KHVVG die Versorgung verbessern soll

Krankenhausplanung anhand von Leistungsgruppen

Mit Inkrafttreten des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG) können die Bundesländer den Krankenhäusern Versorgungsaufträge auf der Basis definierter Leistungsgruppen zuweisen. Um diese zu erhalten, müssen die Häuser konkrete Qualitätsvorgaben erfüllen und in den einzelnen Versorgungsbereichen bestimmte Fallzahlen ("Mindestvorhaltezahlen") vorweisen. Für die Weiterentwicklung der Leistungsgruppen und Qualitätsvorgaben wird ein neuer Ausschuss gegründet, den Bund und Länder gemeinsam leiten. Im Ausschuss sind der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft, die Bundesärztekammer, die Hochschulmedizin und die Berufsorganisationen der Pflege vertreten. Die Zuweisung von Leistungsgruppen wird vergütungsrelevant. 

Vorhaltekostenfinanzierung

Bei der Finanzierung der Kliniken wird eine Vorhaltekostenfinanzierung eingeführt, die Anreize zu einer wirtschaftlich motivierten Ausweitung der Leistungsmengen dämpfen soll. Zusammen mit der Selbstkostendeckung in der Pflege, dem "Pflegebudget", sollen die Kliniken künftig 60 Prozent ihrer Betriebskosten weitgehend unabhängig von tatsächlichen Fallzahlen erstattet bekommen. Unter bestimmten Umständen, so zum Beispiel bei starken Abweichungen von den Fallzahlen zur Berechnung der Vorhaltebudgets, kann es jedoch zu einer Neuberechnung der krankenhausindividuellen Vorhaltevolumen kommen, die dann auf der Basis der neuen Ist-Fallzahlen erfolgt. Die für die Vorhaltefinanzierung notwendigen Mittel, werden aus den bisherigen DRG-Fallpauschalen ausgegliedert, die DRG-Fallpauschalen dementsprechend abgesenkt. 

Die Zuweisung von Leistungsgruppen und die Erfüllung der jeweiligen Qualitätskriterien wird Voraussetzung dafür, dass die Häuser an der Vorhaltekostenfinanzierung beteiligt werden. Ausnahmeregelungen von der Erfüllung von Qualitätskriterien bestehen indes für bedarfsnotwendige Kliniken, die in strukturschwachen Regionen die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung sichern, und für Fachkliniken.

Sektorenübergreifende Versorgung

Hinzu kommen Regelungen, die die ambulante und die sektorenübergreifende Versorgung stärken sollen. Die bisherigen Möglichkeiten, Krankenhäuser zur ambulanten Behandlung zu ermächtigen werden dafür ausgebaut, insbesondere für Sicherstellungshäuser und sogenannte „Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen“ (SüV). Letztere sindKrankenhäuser, die wohnortnah eine stationäre Krankenhausbehandlung mit ambulanten und pflegerischen Leistungen verbinden und mit dem KHVVG neu eingeführt werden. Die Standorte werden durch die Landesplanungsbehörden als SüV bestimmt. Stationäre Leistungen der SüV werden nach krankenhausindividuellen Tagesentgelten vergütet. 

Transformationsfonds

Um den weitreichenden Strukturwandel zu finanzieren, wird beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) ein sogenannter „Transformationsfonds“ eingerichtet. Bis zum Jahr 2035 können bis zu 50 Milliarden Euro fließen. Die Mittel stammen zur Hälfte aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds beim BAS, also aus Geldern der gesetzlichen Krankenversicherung. Die andere Hälfte müssen die Länder aufbringen: Der Fonds steht den Bundesländern nur dann zur Verfügung, wenn sie sich an den Investitionen zu 50 Prozent beteiligen, gegebenenfalls gemeinsam mit dem Träger des betreffenden Krankenhauses.

Sonstige Regelungen

  • Krankenkassen müssen ab 1. Januar 2025 Rechnungen der Kliniken binnen fünf Tagen begleichen.
  • Nach der Neuregelung zur Tarifrefinanzierung erfolgt eine vollständige Refinanzierung von Tariflohnsteigerungen.

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