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Krankenhaustransformationsfonds

Der Transformationsfonds dient der Förderung von Umstrukturierungsprozessen in den Krankenhäusern im Zuge der Krankenhausreform auf Bundesebene (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz; KHVVG). Er zielt auf eine umfassende Modernisierung der stationären Versorgungsstrukturen im Sinne einer bedarfsgerechten, qualitativ hochwertigen Versorgung.

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Umfassende Modernisierung durch den Transformationsfonds

Der Transformationsfonds dient der Förderung von Umstrukturierungsprozessen in den Krankenhäusern im Zuge der Krankenhausreform auf Bundesebene (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz). Er zielt auf eine umfassende Modernisierung der stationären Versorgungsstrukturen im Sinne einer bedarfsgerechten, qualitativ hochwertigen Versorgung. Dafür stellt das Förderprogramm über eine Laufzeit von zehn Jahren insgesamt 50 Milliarden Euro zur Verfügung. Die Herkunft der Mittel soll dem aktuellen Koalitionsvertrag zufolge (Stand: 9. April 2025) neu geregelt werden: Gesetzeslage ist zurzeit, dass 25 Milliarden Euro aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds, also aus GKV-Geldern stammen – die künftige Bundesregierung will diesen Anteil für den Umbau der Klinikstrukturen dagegen aus dem Sondervermögen Infrastruktur finanzieren, also aus Bundesmitteln. Weitere 25 Milliarden Euro müssen die Bundesländer beisteuern, sie können hierbei allerdings die Träger an der Finanzierung ihrer eigenen Projekte beteiligen (im Umfang von bis zu 12,5 Milliarden Euro). Gefördert werden Vorhaben, die nach dem 1. Juli 2025 beginnen.

Fördertatbestände

Mittel aus dem Transformationsfonds beantragen

Länder können die Auszahlung von Fördermitteln über ein elektronisches Verwaltungsportal beantragen. Für das jeweilige Kalenderjahr müssen die Anträge bis zum 30. September des jeweils vorhergehenden Kalenderjahres gestellt werden, erstmals bis zum 30. September 2025.

Mit dem Antrag muss das Bundesamt für soziale Sicherung (BAS) umfassende Informationen über das Förderprojekt erhalten, so etwa eine Beschreibung des Vorhabens einschließlich einer Aufstellung der insgesamt entstehenden Kosten und eine Liste der beteiligten Träger. Zudem müssen die Länder die voraussichtliche Höhe der förderfähigen Kosten und Höhe der jährlichen Tranchen nennen, falls das Land die Auszahlung in Teilbeträgen beantragt hat. 

Zusätzlich muss das Land darlegen, dass und wie die vorausgesetzte Kofinanzierung erfolgen wird. Dabei dürfen die Beiträge dürfen nicht der regulären Investitionsförderung angerechnet werden, das heißt: Die Länder bleiben zur Förderung bestandserhaltender Investitionen verpflichtet. 

Weiterhin müssen die Länder nachweisen, dass das Insolvenzrisiko der begünstigten Träger geprüft wurde und die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen dem Vorhaben zustimmen. Bei länderübergreifenden Projekten muss der Antrag darlegen, in welchem Verhältnis die Länder den jeweils anfallenden Länderanteil der Förderung übernehmen, in welchem Verhältnis die Fördermittel ausgezahlt werden sollen, und in welchem Verhältnis zurückgeforderte Fördermittel erstattet werden.

Gefördert werden Projekte, deren Umsetzung am 1. Juli 2025 noch nicht begonnen hat. Dabei gilt die Vergabe eines Liefer-, Dienstleistungs- oder Werkvertrages als Beginn der Umsetzung. Darüber hinaus dürfen für das Vorhaben keine weiteren Förderprogramme abgerufen werden. Alle Projekte müssen wettbewerbsrechtlich geprüft sein.

Verwaltung durch das Bundesamt für soziale Sicherung

Das BAS entscheidet über die Anträge, erlässt einen Auszahlungsbescheid und zahlt die bewilligten Fördermittel an das beantragende Bundesland aus. Das Bundesland muss seine mit der Förderung verbundenen Pflichten erfüllt und fristgerecht einen Verwendungsnachweis übermitteln. So hat das Land unverzüglich – spätestens jedoch 20 Monate nach der Bekanntgabe des Auszahlungsbescheids – den entsprechenden Förderbescheid zu dem jeweiligen Vorhaben übermitteln. Die Auszahlung kann in jährlichen Tranchen erfolgen.

Die Mittel aus dem Transformationsfonds werden als Einnahmen in den Haushaltsplänen der Länder geführt. Die Fördermittel dürfen nur dem Förderzweck entsprechend verwendet werden. Dabei sind die Länder befugt, entsprechende Unterlagen einzusehen und zu den üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten die Geschäftsräume des geförderten Krankenhauses zu betreten und zu besichtigen (nach Ankündigung).

Die Länder belegen gegenüber dem BAS jedes Jahr zum 1. April (des Jahres, das auf die Bekanntgabe eines Auszahlungsbescheides folgt), dass ihren Pflichten zur Ko-Finanzierung und Investitionskostenförderung nachgekommen sind. Innerhalb von 20 Monaten nach Abschluss eines Vorabends übersenden die Länder dem BAS und den Krankenkassen und Ersatzkassen einen Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel.

 

Fördermittel können zurückgefordert werden

Das Bundesamt für soziale Sicherung fordert ausgezahlte Fördermittel dann von dem jeweiligen Bundesland zurück, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung der Fördermittel von Anfang an nicht erfüllt waren oder nicht mehr erfüllt sind. Eine Rückforderung erfolgt auch dann, wenn die Bekanntgabe des Auszahlungsbescheides zwei Jahre zurückliegt und noch nicht begonnen worden ist oder wenn der Förderzweck nicht mit den bewilligten Fördermitteln zu erreichen ist. Auch die unzweckmäßige Verwendung oder die Betriebsaufgabe durch den Träger begründen eine Rückforderung. Weitere Gründe für eine Rückforderung von Fördermitteln sind in der Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung definiert. Bei länderübergreifenden Vorhaben bestehen die Ansprüche auf Rückforderung nur gegenüber dem Bundesland, bei dem der entsprechende Sachverhalt eingetreten ist. Wenn die Bedingungen für eine Bewilligung der Förderung nach Bekanntgeben eines Auszahlungsbescheid nicht mehr gegeben sind, muss das Bundesland dem BAS dies unverzüglich mitteilen. 

Antragstellung wird digital