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Neue Richtlinie für Long-COVID-Versorgung greift ab 2025

Ab dem 1. Januar 2025 greift die Long-COVID-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Grundlage dafür sind die nun abschließend festgelegten Abrechnungsziffern für Vertragsärztinnen und -ärzte, die ab diesem Datum abgerechnet werden können.

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Long Covid: Ein junger Mann liegt abgeschlagen und müde auf dem Sofa
iStock.com/Yurii Yarema

Koordinierte Versorgung für Betroffene

Die Richtlinie wurde zum 21. Dezember 2023 beschlossen und ist zum 9. Mai 2024 in Kraft getreten. Sie soll eine koordinierte, interdisziplinäre und sektorenübergreifende Versorgung für Patientinnen und Patienten sicherstellen, bei denen ein Verdacht auf Long-COVID oder Erkrankungen mit ähnlicher Ursache oder Krankheitsausprägung besteht. 

Ziel der Richtlinie ist es dieser Patientengruppe einen schnelleren Zugang zu einer bedarfsgerechten und verbesserten Versorgung zu ermöglichen. Mithilfe einer interdisziplinären und standardisierten Diagnostik sollen die vorhandenen ambulanten Strukturen und Behandlungsangebote je nach Schweregrad und Komplexität der Erkrankung bedarfsgerecht genutzt werden. Dabei werden die relevanten Gesundheitsberufe gezielt eingebunden. Eine zentrale Rolle übernimmt in der Regel die hausärztliche Betreuung, die als koordinierende Anlaufstelle dient.

Was ist Long-COVID?

Long-COVID bezeichnet ein post-akut anhaltendes oder neu auftretendes Symptom beziehungsweise Krankheitsbild – oder mehrere solcher Symptome oder Krankheitsbilder infolge einer akuten SARS-CoV-2-Infektion. Diese Beschwerden dauern länger als vier Wochen nach der Infektion an oder treten ab diesem Zeitpunkt neu auf. Zu Long-COVID zählen auch die Folgen einer akuten SARS-CoV-2-Infektion, die als Post-COVID bezeichnet werden. Diese Auswirkungen bestehen länger als zwölf Wochen (bei Kindern und Jugendlichen länger als acht Wochen) nach der Infektion oder treten erneut auf. 

Zu den häufigsten Beschwerden zählen unter anderem:

  • Müdigkeit und krankhafte Erschöpfung („Fatigue“)
  • Eingeschränkte Belastbarkeit
  • Kurzatmigkeit/Atemnot
  • Kopfschmerzen
  • Muskel- und Gelenkschmerzen
  • Schlafstörungen

Charakteristisch ist der wellenförmige Verlauf der Symptome. Neben Long-/Post-COVID umfassen die Richtlinien auch Patientinnen und Patienten mit Verdacht auf Long-COVID und Erkrankungen, die eine ähnliche Ursache oder Krankheitsausprägung aufweisen. Dazu zählen unter anderem das Post-Vac-Syndrom und die Myalgische Enzephalomyelitis/Chronisches Fatigue-Syndrom (ME/CFS).

Komplexes Krankheitsbild, individuelle Behandlung

Nach Informationen des G-BA trägt die neue Regelung der individuellen Ausprägung und Vielschichtigkeit von Long-COVID Rechnung. Denn die Leiden der Betroffenen seien sehr individuell. Deshalb komme der Behandlungsplanung und -koordination eine besondere Bedeutung zu.

Der G-BA hat den gesetzlichen Spielraum genutzt, um die Versorgung auch auf ähnliche Erkrankungen auszudehnen. Nach Schätzungen der Bundesregierung könnten allein in Deutschland mehrere Hunderttausend Menschen von Long-COVID betroffen sein. Für sie sei, so der G-BA, die neue Richtlinie ein wichtiger Schritt zurück in den Alltag.

Dreistufiges Versorgungskonzept

Die Long-COVID-Richtlinie definiert eine klare Struktur für die medizinische Versorgung:

  1. Hausärztliche Erstdiagnostik: Die hausärztliche Praxis oder eine Fachärztin der Kinder- und Jugendmedizin führt die initiale Diagnostik durch.
  2. Interdisziplinäre Behandlung: Bei Bedarf werden Fachärzte oder weitere Gesundheitsberufe hinzugezogen, die sich auf spezifische Symptome konzentrieren.
  3. Spezialambulanzen: Schwerstbetroffene und Patienten mit komplexem Versorgungsbedarf werden in Spezialambulanzen (sofern diese die Kriterien nach § 3 Absatz 4 der Long-COVID-Richtlinie gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigungen nachweisen) weiterbehandelt.

Diese Versorgungspfade zielen darauf ab, eine zeitnahe, strukturierte Diagnostik und Behandlung zu gewährleisten, um den Krankheitsverlauf positiv zu beeinflussen.

Hintergrund: Gesetzlicher Auftrag und Abrechnung

Die Richtlinie, die am 21. Dezember 2023 beschlossen und am 9. Mai 2024 in Kraft trat, basiert auf gesetzlichen Vorgaben. Nach der Anpassung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM), der die Grundlage für die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen bildet, kann sie nun umgesetzt werden. Diese Anpassungen wurden durch den Bewertungsausschuss Ärzte  beschlossen, ein Gremium der Selbstverwaltung des Gesundheitswesens, welches von GKV-Spitzenverband und Kassenärztlicher Bundesvereinigung paritätisch besetzt wird. § 87 des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V) stellt die gesetzliche Grundlage für seine Arbeit dar..

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