Für Baden-Württemberg gültige Anlagen zum Arzneiversorgungsvertrag
Der Landesapothekerverband Baden-Württemberg e. V., die AOK Baden-Württemberg und die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Landwirtschaftliche Krankenkasse haben einen Ergänzungsvertrag zum Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 SGB V (Arzneiversorgungsvertrag - AVV) geschlossen. Der Ergänzungsvertrag gilt seit 1. April 2015. Er trat an die Stelle des Arzneiliefervertrages von 1978 in der Fassung von 2005.
Download des Arzneiversorgungsvertrags
Dokumente der AOK Baden-Württemberg
Anlagen 5.1 bis 5.8 des Arzneiversorgungsvertrags: Vertragspreise
Die Anlagen zum Arzneiversorgungsvertrag beinhalten die vereinbarten Höchstpreise des Ergänzungsvertrags zum Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 SGB V.
Dokumente der AOK Baden-Württemberg
- Anlage 5.1: Verbandstoffe Format: PDF | 104 KB | Stand: 01.11.2017
- Anlage 5.2: Medizinprodukte mit Arzneimittelcharakter, Fluorid-Tabletten Format: PDF | 51 KB | Stand: 01.04.2015
- Anlage 5.3: Ernährungstherapeutika Format: PDF | 11 KB | Stand: 01.11.2017
- Anlage 5.4: Blutzuckerteststreifen Format: PDF | 194 KB | Stand: 01.07.2016
- Anlage 5.5: CoaguChek und andere Blutkoagulations-Teststreifen Format: PDF | 51 KB | Stand: 01.04.2015
- Anlage 5.6: Sonstige Harn- und Blutteststreifen Format: PDF | 51 KB | Stand: 01.04.2015
- Anlage 5.7: Methadontabletten-Einzeldosen Format: PDF | 45 KB | Stand: 01.02.2022
- Anlage 5.8: Rekonstitution Risdiplam (Evrysdi ®) Format: PDF | 43 KB | Stand: 01.07.2022
Übersicht nicht erstattungsfähiger Einzelimporte
Gemäß § 3 Abs. 7 des Arzneiversorgungsvertrags (AVV) gelten bestimmte Einzelimporte nach § 73 AMG als nicht erstattungsfähig, sofern die Krankenkassen die Apotheken mit einer Vorlauffrist von zehn Werktagen über die betroffenen Einzelimporte informieren. Die folgende Übersicht umfasst die Einzelimporte, die dieser Regelung unterfallen und demnach nicht erstattungsfähig sind.
Nur wenn in Einzelfällen vom Versicherten eine schriftliche Kostenzusage der AOK Baden-Württemberg vorgelegt wird, kann das Präparat abgegeben und abgerechnet werden. Das Verordnungsblatt ist mit dem Vermerk „Kostenzusage der AOK Baden-Württemberg liegt vor“ zu versehen.
Die Übersicht wird bedarfsmäßig aktualisiert. Bitte informieren Sie sich regelmäßig über Änderungen. Diese Empfehlung gilt vor allem für Apothekenleiter, die kein Mitglied beim Landesapothekerverband Baden-Württemberg e. V. sind.
Dokumente der AOK Baden-Württemberg
Beitrittserklärung zum Ergänzungsvertrag zum Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 SGB V
Eine schriftliche Beitrittserklärung zum Arzneiversorgungsvertrag ist obligatorisch, um die in dem Vertrag umfassten Produktgruppen im Rahmen der Einzelverordnung beliefern dürfen.
Zur Erklärung Ihres Beitritts empfehlen wir Ihnen die Verwendung der nachstehenden Faxvorlage. Bitte senden Sie diese vollständig ausgefüllt an die im Beitrittsformular angegebene Adresse.
Dokumente der AOK Baden-Württemberg
Voraussetzungen für Apotheker ohne LAV-Mitgliedschaft
Hinweise für Apothekenleiter
Neben den schriftlichen Beitrittserklärungen zum AVV und zum ALV-SSB gelten die beiden nachstehenden Punkte für Apothekenleiter, die kein Mitglied beim Landesapothekerverband Baden-Württemberg e. V. (LAV) sind, als weitere Voraussetzungen zur Abrechnung bei der Arzneimittelversorgung und sind demnach von Ihnen zu erfüllen.
Neben den schriftlichen Beitrittserklärungen zum AVV und zum ALV-SSB gelten die beiden nachstehenden Punkte für Apothekenleiter, die kein Mitglied beim Landesapothekerverband Baden-Württemberg e. V. (LAV) sind, als weitere Voraussetzungen zur Abrechnung bei der Arzneimittelversorgung und sind demnach von Ihnen zu erfüllen.
1. Meldung für das Apothekerverzeichnis nach § 293 Abs. 5 SGB V gegenüber dem Deutschen Apothekerverband e.V.
Der Deutsche Apothekerverband e. V. ist nach § 293 Abs. 5 SGB V verpflichtet, ein bundeseinheitliches Apothekenverzeichnis zu führen und dieses den Krankenkassen zur Verfügung zu stellen. Mit dieser Meldung kann eine Rechnungsbegleichung schnell und unkompliziert erfolgen.
Dokumente der AOK Baden-Württemberg
2. Beitrittserklärung zum Rahmenvertrag gegenüber dem Deutschen Apothekerverband e. V.
Der Rahmenvertrag nach § 129 SGB V bildet die Grundlage aller Arzneiversorgungsverträge. Sofern Sie kein Mitglied beim Landesapothekerverband sind, sind Sie nach § 2a des Rahmenvertrags verpflichtet, diesem gegenüber dem Deutschen Apothekerverband e. V. beizutreten. Zur Wahrung der Schriftform ist die Übermittlung per Telefax ausreichend. Dieses muss neben der Erklärung des Beitritts folgende Angaben enthalten:
- Name der Apotheke
- Vor- und Nachname des Apothekeninhabers / der Apothekeninhaberin
- Anschrift der Apotheke
- Institutionskennzeichen der Apotheke
Auf der Homepage des GKV-Spitzenverbandes finden Sie unter der Rubrik "Für Apotheken" Informationen zum Rahmenvertrag nach § 129 SGB V.
Informationen zum Rahmenvertrag nach § 129 SGB V.
- GKV-Spitzenverband Rahmenverträge zur Arzneimittelversorgung